Kinder haben nach Artikel 19 UN-KRK das Recht auf Schutz vor Gewalt, egal ob physischer, sexueller oder psychischer Natur. Die unaufgeforderte Übermittlung von Genitalbildern ist sexuelle Gewalt und kann zu massiven Verletzungen von jungen Menschen führen, weshalb mit diesem Gesetzesentwurf eine dringend notwendige Gesetzeslücke geschlossen wird.
Aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften muss bei der Umsetzung des § 218 Abs 1b StGB besonders darauf geachtet werden, dass jungen Menschen alle nötigen Informationen altersgerecht zur Verfügung gestellt werden, um handeln zu können, wenn sie von Cyberflashing betroffen sind und ihnen gleichzeitig voller Rechtsschutz zusteht.
Im Entwurf ist die neue Regelung als Ermächtigungsdelikt konzipiert. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgt, wenn Betroffene sie dazu ermächtigen. Eine solche Ermächtigung kann allerdings nur durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Es wird daher angeregt, die neue Regelung als Offizialdelikt zu gestalten, wenn Kinder und Jugendliche Opfer einer unaufgeforderten Übermittlung von Genitalbildern sind.