Mit der beabsichtigten Neuregelung soll es ermöglicht werden, die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung „auszusetzen“, sofern mit Verordnung der Bundesregierung die „Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit“ festgestellt wird (Vorliegen einer „gesamtstaatlichen Notlage“). Das Aussetzen des Familiennachzugs steht im Widerspruch zum gem. Art. 8 EMRK sowie Art. 7 der EU-Grundrechtecharta gewährleisteten (Grund-)Recht auf Privat- und Familienleben sowie der gem. Art. 1 des BVG über die Rechte von Kindern garantierten Berücksichtigung des Kindeswohls und wird von den Kinder- und Jugendanwaltschaften abgelehnt.
Hier die ganze Stellungnahme.