- Gerechte Reform der Mindestsicherung soll mit 1. Juli 2026 in Kraft treten
- Tiroler Mindestsicherung als zentrale Stütze in Sozialpolitik, klare Regeln und Anreize für Beschäftigung
- Subsidiär Schutzberechtigte bereits seit 1. Jänner in Grundversorgung anstatt in Mindestsicherung
Die Tiroler Landesregierung hat heute, Freitag, die Novelle des Tiroler Mindestsicherungsgesetz auf Grundlage des Regierungsbeschlusses „Gerechte Reform der Tiroler Mindestsicherung“ vom September 2025 sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in Begutachtung geschickt. Die Tiroler Mindestsicherung bleibt dabei eine zentrale Stütze der Sozialpolitik in Tirol, der Anreiz einer Beschäftigung nachzugehen, soll aber erhöht werden. Die erste zentrale Veränderung, nämlich dass subsidiär Schutzberechtigt in der Grundversorgung sind und keinen Anspruch auf Mindestsicherung mehr haben, ist bereits mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Nun folgen eine Besserstellung für MindestpensionistInnen und Menschen mit Behinderungen, die Begrenzung der Leistungen bei Großfamilien, strengere Zugangsbestimmungen für Fremde, strenge Sanktionen bei Regelbruch sowie eine Klarstellung bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften.
„In Tirol bekommt jeder Hilfe, der Hilfe benötigt. Die Mindestsicherung soll aber eine Übergangshilfe und kein Dauerzustand sein. Deshalb reformieren wir die Tiroler Mindestsicherung. Dabei geht Tirol seinen eigenen, gerechten Weg und setzt auf Anreize für Beschäftigung“, verweist LH Anton Mattle darauf, dass auf Basis des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes ein Tiroler Modell erarbeitet wurde. Soziallandesrätin Eva Pawlata betont die Bedeutung einer sozial verträglichen Umsetzung: „Die Tiroler Landesregierung hat sich im Regierungsprogramm klar dazu bekannt, dass Menschen Hilfe bekommen sollen, die Unterstützung benötigen. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz bleibt bestehen – es erfolgt keine blinde Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. Unser gemeinsames Ziel ist es, Menschen ein würdevolles Leben zu sichern und den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.“
Besserstellung von MindestpensionistInnen
Wer ein Leben lang gearbeitet hat, soll im Alter abgesichert sein:
- Bessere Unterstützung von AusgleichszulagenbezieherInnen
- Zielgerichtete Unterstützung besonders schutzwürdiger Personen
- Bisher wurden die Sonderzahlungen zur Gänze in die Einkommensberechnung eingerechnet
- Künftig wird ein Großteil der Sonderzahlungen nicht eingerechnet, wodurch sich der Anspruch erhöht
Besserstellung von Menschen mit Behinderungen
Unterstützung in allen Lebenslagen:
- Verbesserte finanzielle Absicherung
- Mehr soziale Treffsicherheit im System
Keine Mindestsicherung mehr für subsidiär Schutzberechtigte (bereits umgesetzt)
Systemumstellung bei Subsidiären Schutz:
- Kein Anspruch mehr auf Mindestsicherung seit 1. Jänner 2026
- Überführung in die Grundversorgung – Mitfinanzierung Bund in der Höhe von 60 Prozent und damit Entlastung von Gemeinden und Land
- Vermeidung von sozialen Härtefällen durch entsprechende Übergangsfristen
Strengere Zugangsregeln für Fremde
Unterstützung braucht klare Regeln:
- Anspruch erst ab fünf Jahren rechtmäßigem und dauerhaften Aufenthalt
- Ausnahmen für EU/EWR-BürgerInnen, ihnen gleichgestellte Drittstaatsangehörige und Asylberechtigte nach dem Sozialhilfe-Grundgesetz
- Hilfe für humanitäre Härtefälle bleibt möglich
Klarstellung bei Haushaltsgemeinschaften
Fairness durch klare Regeln:
- Klare Definition von Haushalts- und Wohngemeinschaften
- Mehr Rechtssicherheit im Vollzug
- Einheitliche Anwendung der Regeln
Begrenzung bei Großfamilien
Maß und Fairness im Sozialsystem:
- Degressive Kinderrichtsätze
- Höchstdeckel bei volljährigen Haushaltsmitgliedern
- Gerechter Abstand zu Erwerbseinkommen
Strengere Sanktionen
Wer Regeln missachtet, muss mit Konsequenzen rechnen:
- Klare Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
- Stufenweises Sanktionsmodell bis zur vollständigen Einstellung der Leistung
Anreize für Beschäftigung
Arbeit muss sich lohnen:
- Bemühungspflicht gesetzlich verankert
- Spürbare Vorteile bei Arbeitsaufnahme durch Einführung eines Freibetrages für bis zu zwölf Monate
- Weiterhin Freibeträge für Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen
- Unterstützung beim Wiedereinstieg
Treffsichere Abdeckung von Wohnkosten
- Ausgangsbasis für die Mindestsicherung ist nach wie vor der sogenannte Ausgleichszulagenrichtsatz von derzeit 1.229,89 Euro netto. Aufgrund der angespannten Wohnsituation greift Tirol zudem auf eine sogenannte „Flexi-Klausel“ zurück, die eine erhöhte Auszahlung bei hohen Mietkosten ermöglicht. Damit werden Höchstgrenzen festgelegt, welche die Wohnkosten in den Tiroler Bezirken treffsicher abbilden.
Kostenrahmen eingehalten
- Bei der Tiroler Mindestsicherung kommt es durch die Novelle von Minderausgaben von rund 5,5 Millionen Euro. Berücksichtigt man die Systemumstellung bei den subsidiär Schutzberechtigten, so liegen die Minderausgaben insgesamt bei bis zu 3,3 Millionen Euro.
