Zielsetzungen und rechtliche Grundlagen
Bundesbestimmungen
- Bundesweites Vorhaben war es in allen Bundesländern eine Landeswarnzentrale und auf der Bundesebene eine Bundeswarnzentrale einzurichten.
- Deren Notwendigkeit wird untermauert durch den Auftrag zur Errichtung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems (Auslösung der Zivilschutzsignale und Information der Bevölkerung).
- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom 4.6.1987 über den Aufbau und den Betrieb eines Warn- und Alarmsystems.
Landesbestimmungen sowie laut Tiroler Katastrophenmanagementgesetz LGBl Nr. 22/2025
„Das Land Tirol hat eine ständig besetzte Landes-Warn- und Lagezentrum einzurichten und zu betreiben“.
Die Kernaufgaben umfassen:
- die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,
- die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,
- die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,
- ein umfassendes Lagebild über das Land Tirol zu führen und dieses den Behörden nach diesem Gesetz sowie dem Bundeslagezentrum und der Bundeswarnzentrale zur Verfügung zu stellen.
- Informationen über eingetretene Schadensereignisse und Ausfälle bzw. Beeinträchtigungen der Infrastruktur sowie Informationen für die Beurteilung einer Katastrophenlage im Sinn des § 2 Abs. 9 bis 12 an die jeweils zuständigen Behörden nach diesem Gesetz sowie das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale,
- Informationen im Sinn der lit. a sowie Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen an die zuständigen Bundesdienststellen, das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale bzw. an die Landeswarnzentralen der betroffenen Länder bzw. vergleichbare Einrichtungen in an Tirol angrenzenden Staaten oder Regionen.