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    Hier finden Sie Infos der Abt. Gemeinden zu organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Gemeinde-Angelegenheiten aber auch zu Gemeinderats-Wahlen.

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Regierung

Landeshauptmann Anton Mattle

Landeshauptmann Anton Mattle

Zuständig für Finanzen, Gemeinden, Personal, Kunst und Kultur, Europa- und Außenbeziehungen sowie Ehrenamt

1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

Zuständig für Wohnbauförderung, Hochbau, Sport, Integration sowie die Liegenschaften des Landes

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Zuständig für Land- und Forstwirtschaft, Grundverkehr, Raumordnung, Straßenbau, Energie, Traditionswesen

Landesrat Mario Gerber

Landesrat Mario Gerber

Zuständig für Wirtschaft, Tourismus sowie Digitalisierung

Landesrätin Cornelia Hagele

Landesrätin Cornelia Hagele

Zuständig für Gesundheit, Pflege, Bildung sowie Wissenschaft und Forschung

Landesrätin Astrid Mair

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Zuständig für Sicherheit, ArbeitnehmerInnen, Generationen sowie Zivil- und Katastrophenschutz

Landesrätin Eva Pawlata

Landesrätin Eva Pawlata

Zuständig für Soziales, Inklusion sowie Frauen

Landesrat René Zumtobel

Landesrat René Zumtobel

Zuständig für Verkehr sowie Umwelt- und Naturschutz

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Landtag

  • Übersicht

  • Meldungen

  • Willkommen

    Landtagspräsidentin Sonja Ledl-Rossmann begrüßt Sie herzlich auf den Seiten des Tiroler Landtages.

  • Der Tiroler Landtag

    Tirols Parlament, sein Präsidium, die Abgeordneten, Klubs und der Obleuterat sowie die Transparenzlisten

    • Der Tiroler Landtag

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    • Die Abgeordneten
    • Landtagsklubs und Obleuterat
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    Hier finden Sie Informationen zu Ausschuss- und Landtagssitzungen, den Livestream, Terminkalender und den Dreier-Landtag.

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  • Petitionen

    Die BürgerInnenansuchen werden im eigens dafür eingerichteten Petitionsausschuss behandelt.

  • Parlamentarische Materialien

    In den parlamentarischen Materialien finden Sie die jeweiligen Tagesordnungen zu den Sitzungen sowie die behandelten Verhandlungsgegenstände.

  • Adlerohren

    Tiroler Landtagsgeschichten. Der Podcast mit bewegenden Anekdoten, unerwarteten Wendungen und spannenden Persönlichkeiten!

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    Dieses weisungsfreie Organ des Tiroler Landtages überprüft die Verwendung öffentlicher Mittel auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

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    Die Landesvolksanwältin hat jedermann in Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen

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    Rechtliches, Landtagswahlen, Broschüren, Virtuelle Tour, Geschichtliches, Georgskapelle, Pfarre Mariahilf, Demokratielandschaft, BesucherInnenservice und Kontakte

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Luftreinhalterecht

Luftreinhaltung

Nach der österreichischen Rechtsordnung fallen die Angelegenheiten der Luftreinhaltung grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundes, wobei der Vollzug der betreffenden Bestimmungen zumeist durch Landesbehörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgt (Landeshauptmann, Bezirksverwaltungsbehörden). Für luftreinhalterechtliche Aspekte der Heizungsanlagen sind grundsätzlich die Länder zuständig.

Das österreichische Recht beinhaltet zahlreiche Regelungen zur Vermeidung von Luftverunreinigungen (= nachteilige Veränderung der natürlichen Beschaffenheit der Luft durch Zuführung luftfremder Stoffe, wie z.B. Rauch, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe). Mehrere Bundesgesetze legen Grenzwerte für Luftschadstoffe (= feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die die natürliche Zusammensetzung der Atmosphäre ändern) fest und treffen Regelungen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Je nach Regelungsgegenstand wird auf Emissionen oder auf Immissionen abgestellt. Im Landesrechtsbereich sind insbesondere die Regelungen zur Begrenzung der Emissionen von Heizungsanlagen zu nennen.

Die nationalen Rechtsvorschriften dienen vielfach auch der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, wie insbesondere der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl 2008 L 152/1 (Luftqualitäts-Richtlinie, CAFE-RL) und der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl 2005 L 23/3 (4. Tochter-Richtlinie).

Nachfolgend finden sich nähere Ausführungen zu einzelnen Gesetzen und dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:

Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010:

Ziel des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) ist der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen und des Tier- und Pflanzenbestandes vor schädlichen oder unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.

Dazu sieht das Gesetz u.a. vor, dass Immissionen von bestimmten Luftschadstoffen ständig gemessen werden. Im Falle der Überschreitung eines festgelegten Grenzwertes sind die Ursachen dieser Schadstoffbelastungen festzustellen (Statuserhebungen) und sind die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung der vorgegebenen Luftgütewerte zu erreichen (Maßnahmenprogramme, Maßnahmenverordnungen, privatwirtschaftliche Maßnahmen u.a.m.).

Der Volltext des Immissionsschutzgesetzes-Luft kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes eingesehen werden:

https://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/index.html

Luftschadstoff-Immissionen werden in Tirol ständig gemessen. Die Ergebnisse dieser Messungen und die Standorte der Messstationen finden Sie unter: www.tirol.gv.at/umwelt/luftqualitaet

Aufgrund von Überschreitungen des Jahres- und teilweise Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid (NO2) sowie des Tagesmittelwertes für PM10 wurden in Tirol mehrere Statuserhebungen erstellt und auf deren Basis Maßnahmenprogramme (Luftqualitätspläne) und Maßnahmenverordnungen erlassen. Darüber hinaus wurden und werden eine Reihe weiterer Maßnahmen gesetzt, wie etwa Ausbau und Attraktivierung des öffentlichen Verkehrs, Förderung luftverbessernder Maßnahmen (z.B. Heizkesseltausch, Austausch oder Stilllegung schadstoffreicher Schwerfahrzeuge), legistische Maßnahmen, Informationskampagnen u.a.m..

Details zum aktuell geltenden Programm und zu den derzeit in Geltung stehenden Maßnahmenverordnungen, die auf die Beseitigung der nach wie vor auftretenden Grenzwertüberschreitungen beim Luftschadstoff NO2 abzielen, können folgenden Seiten entnommen werden:

  • Pogramm nach § 9a IG-L
  • Fahrverbote nach IG-L (Sektorales Fahrverbot, Euroklassenfahrverbote, Nachtfahrverbot)
  • Geschwindigkeitsbeschränkungen nach IG-L
  • Info Tempo 100 permanent

Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 34/2003:

Ziel des Ozongesetzes ist die Überwachung und Bekämpfung von Luftverunreinigungen durch bodennahes Ozon.

Es beinhaltet insbesondere Informations- und Alarmwerte für Ozon, Zielwerte und langfristige Ziele in Bezug auf die Immissionskonzentration von Ozon, Informationspflichten gegenüber der Bevölkerung und die Abgabe von Empfehlungen über Verhaltensweisen bei Überschreitung der Informations- bzw. Alarmschwelle sowie Regelungen bezüglich Sofortmaßnahmen bei Überschreitung der Alarmschwelle. Außerdem sind Maßnahmen zur etappenweisen Reduzierung von sog. Ozonvorläufersubstanzen (NOx, VOC) enthalten.

Zur Überwachung der Ozonkonzentration ist das Bundesgebiet in acht Ozonüberwachungsgebiete eingeteilt und ist ein Messstellennetz zu betreiben. Für Tirol relevant sind die Überwachungsgebiete 5. „Nordtirol“ und 7. „Kärnten und Osttirol“.

Der Volltext des Ozongesetzes kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes eingesehen werden:

https://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/index.html

Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 58/2017:

Mit der am 19.08.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 77/2010 wurden die luftreinhalterechtlichen Bestimmungen über das Verbrennen biogener und das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen im Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) zusammengefasst. Das bis dahin geltende Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993 idF BGBl. I Nr. 108/2001, wurde aufgehoben.

Das Bundesluftreinhaltegesetz sieht ein generelles Verbot für das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von biogenen und nicht biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen vor.

Von diesem Verbot bestehen einzelne Ausnahmen, die sich entweder direkt aus dem BLRG oder aber aus einer vom Landeshauptmann aufgrund des BLRG erlassenen Ausnahmeverordnung ergeben. Für bestimmte Zwecke können außerdem von den Bezirksverwaltungsbehörden Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gesetzliche Ausnahmen:

Unmittelbar aufgrund des Bundesluftreinhaltegesetzes sind vom Verbrennungsverbot ausgenommen:

  • das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildungen von Zivilpersonen;
  • Lagerfeuer und Grillfeuer (d.s. Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandeltem Holz oder mit Holzkohle beschickt werden);
  • das Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise (Abflammen bedeutet Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen; bei der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise handelt es sich um eine Maßnahmen aus der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft [ÖPUL 2007, BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007]);
  • das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung;
  • das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.

Die im Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen enthaltene allgemeine Ausnahme für die Land- und Forstwirtschaft, wonach in der Zeit vom 16. September bis 30. April das punktuelle Verbrennen biogener Materialien weitgehend erlaubt war, gilt seit 19.08.2010 nicht mehr!

2. Ausnahmen aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, LGBl. Nr. 12/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2023:

Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Ausnahmen vom Verbrennungsverbot für folgende Zwecke zugelassen:

  • das punktuelle Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn ein solches Verbrennen unbedingt erforderlich ist, weil keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist, und das Verbrennen
    • 1. durch eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 und 3 des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes, LGBl. Nr. 45/2020, in Durchführung von Art. 14 Abs. 4 und 5, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, oder eine Entscheidung nach § 4 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2019, in Durchführung von Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/2031, angeordnet oder

    • 2. in einer Verordnung nach § 7 des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes oder nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 als Bekämpfungsmaßnahme vorgesehen ist, 

  • das punktuelle Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Brauchtumsfeuer dürfen jedenfalls nur mit biogenen Materialien beschickt werden; innerhalb einer geschlossener Ortschaft gemäß § 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung und innerhalb luftbelasteter Gebiete gemäß § 1 Z. 7 lit. a bis e der Verordnung des Bundesministers für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BGBl. II Nr. 483/2008 darf laut Verordnung LGBl. Nr. 12/2011 nur unbehandeltes trockenes Holz und/oder unbehandeltes trockenes Stroh verwendet werden);
  • das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen;
  • das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich durch Abbrennen von Rebholz oder Stroh als Frostschutzmaßnahme im Zeitraum 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres, wobei das Räuchern je zusammenhängender Anbaufläche maximal fünfmal jährlich gestattet ist und weiters nur dann erfolgen darf, wenn aufgrund der Wetterprognose der Geosphere Austria (GSA) mit Frost (Lufttemperatur unter null Grad Celsius) im Bereich der jeweiligen Anbaufläche zu rechnen ist (Frostschutzfeuer); diese Ausnahme gilt bis 31. Mai 2027. 
    • Zu dieser Ausnahme wurde in den Erläuterungen zudem Folgendes klargestellt: Indem von „Anbauflächen“ die Rede ist, wird zudem klargestellt, dass das Räuchern nur auf Flächen gestattet sein soll, auf denen Obst- und Weinanbau zu Produktionszwecken und nicht bloß für den Eigenbedarf erfolgt.

Bei Durchführung dieser vom Landeshauptmann zugelassenen Zweckfeuer sind nach der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011, geändert durch LGBl. Nr. 28/2023, folgende Melde- und sonstige Verhaltenspflichten zu beachten:

  • Zeit und Ort der vom Landeshauptmann mit Verordnung erlaubten „Zweckfeuer“ sind der Gemeinde, auf deren Gebiet das Verbrennen erfolgen soll, vor Durchführung zu melden; vom punktuellen Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, ist zudem auch die Landeswarnzentrale zu informieren, vom Räuchern im Obst- und Weingartenbereich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  • die Meldung hat bei Brauchtumsfeuern zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin zu erfolgen; und beim punktuellen Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, mindestens 4 Werktage im Vorhinein;
  • zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers ist erforderliches Löschgerät (z.B. Nasslöscher, Eimer mit Wasser) in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten;
  • es ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgültigen Erlöschen durch eine (körperlich und geistig) geeignete Person beaufsichtigt wird;
  • es ist zu vermeiden, dass es durch Rauchentwicklung zu einer Gefährdung des Verkehrs auf Straßen (§ 2 Abs. 1 Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBL. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2022) kommt,

  • mit dem Räuchern im Obst- und Weingartenbereich darf erst unmittelbar vor dem erwarteten Frost begonnen werden und ist dieses auf die unbedingt erforderliche Dauer zu begrenzen.

3. Ausnahmebewilligung mit Bescheid:

Sofern sich eine entsprechende Ausnahme nicht bereits in der Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes findet, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen erteilen für

  • das Verbrennen schädlings- und krankheitsbefallener biogener Materialien und
  • das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen.

Die in der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011 vorgesehenen oder mittels Bescheid erteilten Ausnahmen gelten allerdings nicht, wenn in einem Ozonüberwachungsgebiet die Ozon-Informations- oder Alarmschwelle überschritten ist oder in einem Gebieten die Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind. Von einer Überschreitung und deren Ende wird die Bevölkerung durch den Landeshauptmann informiert, z.B. über den Österreichischen Rundfunk.

Für die Vollziehung des BLRG sind grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Bei Verstoß gegen das Verbrennungsverbot haben sie dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrages die Löschung erforderlichenfalls durchführen zu lassen, wobei die Kosten des Löscheinsatzes dem eigentlich Verpflichteten vorgeschrieben werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind auch zuständige Strafbehörde bei Verstößen gegen das BLRG, gegen Ausnahmeverordnungen oder gegen die Anordnungen in Ausnahmebescheiden, wobei der Strafrahmen Euro 3.630,00 beträgt.

Zu beachten ist, dass sich Verbote und Beschränkungen für das Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen auch aus anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ergeben können (z.B. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Forstgesetz 1975, Tiroler Feuerpolizeiordnung).

Der Volltext des Bundesluftreinhaltegesetzes kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes eingesehen werden:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002155

Der Volltext der Verordnung des Landeshauptmannes, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden, LGBl. Nr. 12/2011, geändert durch LGBl. Nr. 33/2017, findet sich in folgenden Dokumenten:

Verordnung LGBl. Nr. 12/2011

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rechtl. Angelegenheiten:

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Montag: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 16:30 Uhr

Dienstag bis Freitag: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

fachl. Angelegenheiten:
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Abt. Emissionen-Sicherheitstechnik-Anlagen

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AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck

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