Schutz der Tiroler Gewässer
§ 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005
Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern und von stehenden Gewässern (Seen, Teiche) mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m² bedürfen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- das Ausbaggern
- die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen
- die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen
- die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 berührt werden
Im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschung landeinwärts zu messenden Geländestreifens und eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer landeinwärts zu messenden Geländestreifens bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 berührt werden
- Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke