Eisenbahnrecht
Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60 i.d.g.F.,
sind:
Öffentliche Eisenbahnen
- Hauptbahnen
- Nebenbahnen
- Straßenbahnen
Nicht-öffentliche Eisenbahnen
- Anschlussbahnen
- Materialbahnen
Eisenbahnbehörden
- Hauptbahnen
- für bestimmte Verfahren bei Nebenbahnen, und zwar
- Konzessionsverfahren
- Genehmigung der Betriebsvorschrift
- Betriebseinstellung
- Genehmigung der Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke
- für bestimmte Angelegenheiten für Eisenbahnverkehrsunternehmen, wie z.B.
- Genehmigung der Bestellung von Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter Eisenbahnaufsichtsorgane etc.
Landeshauptmann von Tirol
- Nebenbahnen, insbesondere
- die Beurteilung der Bauentwürfe sowie die Erteilung der Baugenehmigung
- die Erteilung der Betriebsbewilligung
- die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen auf Nebenbahnen
- Straßenbahnen
- Anschlussbahnen
- Materialbahnen
- Enteignungsverfahren nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bezirksverwaltungsbehörde
- Strafen nach dem Eisenbahngesetz 1957
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