Abwerfen von Sachen
Das Abwerfen von Sachen jeglicher Art (darunter fallen neben festen Gegenständen auch Flüssigkeiten und gasförmige Stoffe) von/aus Zivilluftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot erfordern eine luftfahrtbehördliche Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 133 LFG 1957. Diese Bewilligung muss unbeschadet allenfalls sonst vorliegender Bewilligungen/Genehmigungen für entsprechende Vorhaben vorliegen und ersetzt umgekehrt auch allenfalls sonst notwendige Genehmigungen nicht. (Beispiel: für das Abwerfen von Sachen zum künstlichen Auslösen von Lawinen muss beispielsweise einerseits die Bewilligung zum gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko vorliegen und andererseits eine Bewilligung gemäß § 133 LFG 1957 ausgestellt durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann vorhanden sein).
Ausgenommen von der behördlichen Bewilligungspflicht sind Flüge im Zuge eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes (z.B. Brandbekämpfung) oder wenn es aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Die beantragte Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
Antrag
Das Antragsformular für einzelne Vorhaben finden Sie hier.
Das Antragsformular für eine erstmalige Jahresbewilligung zum Abwerfen von Sachen eingeschränkt auf die Tätigkeit des künstlichen Auslösens von Lawinen unter Einsatz von Hubschraubern finden Sie hier.
Das Antragsformular für eine neuerliche Erteilung bei bereits vorhandener Jahresbewilligung zum Abwerfen von Sachen eingeschränkt auf die Tätigkeit des künstlichen Auslösens von Lawinen unter Einsatz von Hubschraubern finden Sie hier.
Übermitteln Sie das ausgefüllte Antragsformular mitsamt allfälligen Beilagen an verkehr@tirol.gv.at.
Hinweis zur Verfahrensdauer
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwicklung des Behördenverfahrens (Verfahren gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991) eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt, da ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Der Antrag ist daher zeitgerecht zum beabsichtigten Beginn der Tätigkeit bei der Behörde einzubringen ist.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages sowie allfälliger Beilagen fallen Gebühren gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 an. Im Falle einer bescheidmäßigen Bewilligung wird eine zusätzliche Verwaltungsabgabe zur Antragsgebühr fällig. Der Kostenspruch und weitere Informationen zum Zahlungsvorgang sind im schließlich ausgestellten Bescheid enthalten. Details dazu können Sie der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 entnehmen. Einen Link dazu finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
ADir Klaus Hohenauer
AdresseValiergasse 1, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2449
E-Mailverkehr@tirol.gv.at