Luftfahrtveranstaltung
Zivile Luftfahrtveranstaltungen sind Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (beispielsweise Paragleitwettbewerbe, Flugvorführungen, etc.) und zwar unabhängig von Art und Anzahl der daran teilnehmenden Luftfahrzeuge. Als Zivilluftfahrzeug gelten sämtliche Luftfahrzeuge im Sinne der ZLLV 2010 (Flugzeuge, Hubschrauber, Paragleiter, etc.).
Die Abhaltung einer Zivilluftfahrtveranstaltung ist nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung durch den Landeshauptmann zulässig (§ 126 LFG 1957). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass öffentlichen Interessen, insbesondere Interessen im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt gelegen, entgegenstehen und es auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.
Falls Unsicherheiten dahingehend bestehen, ob ein geplantes Vorhaben unter die Definition einer Luftfahrtveranstaltung fällt oder nicht so kontaktieren Sie unsere Mitarbeiter.
Der Antragsteller muss eine geeignete Person einsetzen, die vor Ort anwesend ist und für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Bescheidauflagen während der Luftfahrtveranstaltung sorgt (Veranstaltungsleiter / Leiter der Zivilluftfahrtveranstaltung). Diese Person muss der Behörde im Antrag bekanntgegeben werden und ist auch Teil des Bewilligungsbescheides.
Anträge für und Bewilligungen von Luftfahrtveranstaltungen ersetzen anderweitige für Veranstaltungen generell erforderliche Genehmigungen nicht, zumal diesbezügliche Rechtsnormen davon unberührt bleiben. Wenn die Veranstaltung über den bloßen Wettbewerb bzw. die Schauvorstellung von Zivilluftfahrzeugen hinausgeht, muss daher zudem eine Veranstaltungsbewilligung bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (LGBl.Nr. 86/2003) eingeholt werden.
Antrag
Das Antragsformular für eine Luftfahrtveranstaltung finden Sie hier.
Übermitteln Sie das ausgefüllte Antragsformular mitsamt allfälligen Beilagen an verkehr@tirol.gv.at.
Hinweis zur Verfahrensdauer
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwicklung des Behördenverfahrens (Verfahren gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991) eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt, da ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Der Antrag ist daher zeitgerecht zum beabsichtigten Beginn der Tätigkeit bei der Behörde einzubringen ist.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages sowie allfälliger Beilagen fallen Gebühren gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 an. Im Falle einer bescheidmäßigen Bewilligung wird eine zusätzliche Verwaltungsabgabe zur Antragsgebühr fällig. Der Kostenspruch und weitere Informationen zum Zahlungsvorgang sind im schließlich ausgestellten Bescheid enthalten. Details dazu können Sie der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 entnehmen. Einen Link dazu finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
ADir Klaus Hohenauer
AdresseValiergasse 1, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2449
E-Mailverkehr@tirol.gv.at