Studienbeihilfe/Studienzuschuss Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Online-Anträge für: Studienbeihilfe/Studienzuschuss, Mobilitätsstipendium, Studienabschluss-Stipendium, Zuschuss für die Kosten der Kinderbetreuung während der Studienabschlussphase

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Auf staatliche Studienbeihilfe besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Zielgruppe:
  • Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger 
  • EUbzw.EWR-Bürgerinnen/EUbzw.EWR-Bürger (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen
  • Staatenlose, die für die Gleichstellung vor Studienbeginn mindestens fünf Jahre gemeinsam mit einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein müssen
  • Konventionsflüchtlinge
TIPPNeben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung oder auf eine Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu bekommen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Soziale Bedürftigkeit
    • Bestimmungsfaktoren dafür sind Einkünfte und Familienstand der Studierenden/des Studierenden, ihrer Eltern/seiner Eltern und ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
  • Günstiger Studienerfolg
    • muss nach zwei Semestern jedenfalls vorgelegt werden
  • Beginn des Studiums vor dem 30. Geburtstag, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter maximal bis zum 35. Geburtstag
    • Studierende mit Kind maximal bis zum 35. Geburtstag
    • Studierende mit Behinderung maximal bis zum 35. Geburtstag
    • Studierende, die ein Masterstudium beginnen, maximal bis zum 35. Geburtstag (das Bachelorstudium muss vor dem 30. Geburtstag begonnen worden sein)
  • Kein abgeschlossenes Studium bzw. kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Masterstudium, das spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen wurde (wenn die gesetzliche Mindeststudienzeit des Bachelorstudiums nicht um mehr als drei Semester überschritten wurde)
    • Doktoratsstudium, wenn es innerhalb von 12 Monaten nach dem vorangegangenen Studium aufgenommen wird (wenn die gesetzliche Mindesstudienzeit in den vorangegangenen Studien bzw. Studienabschnitten um nicht mehr als zwei Semester überschritten wurde)
  • Höchstens zwei Studienwechsel nach maximal zwei Semestern einer Studienrichtung
  • Einhaltung der im Studienförderungsgesetz (StudFG) vorgesehenen Studienzeiten
    • D.h. grundsätzlich: gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt bzw. pro Studium (bei Studien ohne Studienabschnitte)

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Anträge auf Studienbeihilfe können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gestellt werden.

  • Für das Wintersemester: vom 20. September bis 15. Dezember
  • Für das Sommersemester: vom 20. Februar bis 15. Mai

Die Anträge werden auch außerhalb der Antragsfristen entgegengenommen. In diesem Fall erfolgt eine Bewilligung nur ab dem Folgemonat und nicht rückwirkend von Semesterbeginn an.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antragsformular
  • Inskriptionsbestätigung Antragstellerin/Antragsteller (wenn Studium an FH, PH, Konservatorium oder Privatuniversität
  • Inskriptionsbestätigung studierende Geschwister (wenn Studium an FH, PH, Konservatorium oder Privatuniversität)
  • Studienerfolgsnachweis/Sammelzeugnis Antragstellerin/Antragsteller (entsprechend dem Studienerfolg)
  • Bachelorzeugnis Antragstellerin/Antragsteller (bei Beginn des Masterstudiums)
  • Master-, Diplomprüfungs-, FH-Abschluss-Zeugnis Antragstellerin/Antragsteller (bei Beginn des Doktoratsstudiums)
  • Einkommensnachweis über mindestens vier Jahre Antragstellerin/Antragsteller (bei Selbstbehalt)
  • Pensionsbescheid Eltern, Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragener Partnerin/eingetragenen Partner (gegebenenfalls)
  • Geburtsurkunde Antragstellerin/Antragsteller, Geschwister, eigene(s) Kind(er) (bei Erstantrag)
  • Bei Erstanträgen oder Änderungen: zusätzlich
    • Wehrdienstbuch bzw. Zivildienstnachweis (falls der Antragsteller den Wehrdienst bzw. den Zivildienst schon absolviert hat)
    • Heiratsurkunde (falls die Antragstellerin/der Antragsteller verheiratet ist oder ein Elternteil durch eine zweite Ehe den Namen geändert hat)
    • Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil (falls die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Eltern geschieden sind)
    • Sterbeurkunde (der leiblichen Eltern)

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Für alle Studierenden: die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde

    Die Studienbeihilfenbehörde ist für Anträge auf Studienbeihilfe und Vorstellungen gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, Studienzuschüsse und Beihilfen für Auslandsstudien  zuständig. Weiters verfügt sie über alle für die Studienförderung vorgesehenen Formulare und erteilt detaillierte Auskünfte.

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die mögliche Höchststudienbeihilfe hängt einerseits vom Alter der Studierenden ab, andererseits von weiteren Umständen (Wohnort der Eltern, Selbsterhalt, Kinderbetreuungspflichten, Verwaist- oder Verheiratetsein). Die maximale Höchstbeihilfe beträgt 841 Euro im Monat (10.092 Euro im Jahr).

    Dieser Höchstbetrag verringert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und – bei Verheirateten – der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie um die Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG). Außerdem werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag abgezogen.

    Studierende mit mindestens einem Kind erhalten pro Monat und Kind um 112 Euro mehr.

    HINWEISMit dem Online-Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie Ihren Anspruch auf Studienbeihilfe und den Studienzuschussbzw. eine eventuelle Rückerstattung des Studienbeitrages kostenlos selbst ermitteln.  

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    08.09.2022