Werbeeinrichtungen-freistehend in Stadt- und Ortsbildschutzzone - Errichtungs-/Aufstellungsbewilligung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Errichtung und Aufstellung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinn des § 56 Abs 2 TBO 2022 bedürfen einer Bewilligung, wenn sie in der Schutzzone oder Ensembleschutzzone im Sinn des Tiroler Orts- und Stadtbildschutzgesetz liegen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Vorhaben darf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. Schriftliches Ansuchen bei der Behörde.

2. Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates.

3. Der Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten.

4. Die Behörde prüft, ob die Errichtung oder Aufstellung freistehender Werbeeinrichtungen zulässig ist.

5. Die Behörde erteilt die Bewilligung zur Errichtung bzw. Aufstellung mit Bescheid. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zu Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird; Die Behörde weist den Antrag mit Bescheid ab, wenn die wesentliche Änderung unzulässig ist.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung, sowie die Darstellung des Vorhabens, der umgebenden Gebäude und gegebenenfalls der umgebenden Kulturlandschaft anzuschließen. Die Unterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Arbeitsmodellen und Visualisierungen, die die umgebenden Gebäude und gegebenenfalls die umgebende Kulturlandschaft umfassen, sowie die Vorlage von Materialmustern auftragen. Weiters kann die Vorlage der Unterlagen in digitaler Form aufgetragen werden.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Bürgermeister
  • Sonstige zuständige Stelle:

    Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

-

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

§ 17 Abs 1 lit. f SOG 2021; §§f 21 SOG 2021; § 39 SOG 2021

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

20.12.2024