Werbeeinrichtungen-Anbringung in Stadt- und Ortsbildschutzzone - Anbringungsbewilligung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen bedürfen in einer Schutzzone oder Ensembleschutzzone im Sinne des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz einer Bewilligung durch die Behörde, wenn durch die Anbringung das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen berührt wird. (§ 17 Abs 1 lit d Z 2 SOG 2021)
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Das Vorhaben darf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- und Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigen. (§ 19 Abs 1 SOG 2021)
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
1. Schriftliches Ansuchen bei der Behörde.
2. Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates.
3. Der Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten.
4. Die Behörde prüft, ob die Anbringung zulässig ist.
5. Die Behörde erteilt die Bewilligung zur Anbringung mit Bescheid. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zu Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird; Die Behörde weist den Antrag mit Bescheid ab, wenn die Anbringung unzulässig ist. (§§ 21f SOG 2021)
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung, sowie die Darstellung des Vorhabens, der umgebenden Gebäude und gegebenenfalls der umgebenden Kulturlandschaft anzuschließen. Die Unterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Arbeitsmodellen und Visualisierungen, die die umgebenden Gebäude und gegebenenfalls die umgebende Kulturlandschaft umfassen, sowie die Vorlage von Materialmustern auftragen. Weiters kann die Vorlage der Unterlagen in digitaler Form aufgetragen werden. (§ 22 Abs 2, 6 SOG 2021)
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bürgermeister
-
Sonstige zuständige Stelle:
Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
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Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 17 Abs 1 lit. d Z 2 SOG 2021; §§f 21 SOG 2021; § 39 SOG 2021
Rechtsbehelfe
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