Schlepplift - Änderung – Naturschutzrechtliches Verfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Naturschutzrechtliche Informationen zur Änderung von genehmigten Schleppliften.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für die Errichtung von Schleppliften ist außerhalb geschlossener Ortschaften eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich (§ 6 lit. c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005).

Die Änderung einer Schleppliftanlage bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 berührt werden (§ 6 lit. f TNSchG 2005).

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Keine (zusätzlichen) Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen bzw.

-      bei Beeinträchtigung: Vorliegen eines überwiegenden anderen öffentlichen Interesses und keine Alternativvariante (§ 29 Abs. 2 und Abs. 4).

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Mit der Umsetzung des Vorhabens darf erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung begonnen werden.

Die Behörde hat über einen vollständig vorliegenden Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftlicher Antrag - Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen - Ermittlungsverfahren (Gutachten, Lokalaugenschein, evt. Verhandlung) – Entscheidung.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

2-fach:

-      Schriftlicher Antrag,

-      Projektbeschreibung (Art, Lage und Umfang des Vorhabens),

-      für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderliche Projektbeilagen (Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen, udgl.),

-      Angaben zur Alternativenprüfung,

-      Angaben zu den am Vorhaben bestehenden öffentlichen Interessen,

-      Nachweis des Eigentums am Grundstück oder Vorlage der Zustimmungserklärungen betroffener Grundeigentümer.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Verwaltungsabgabe: Bewilligung: EUR 220,-- oder EUR 870,--; Versagung: keine;

-      Gebühren: Eingabegebühr: EUR 14,30; Beilagen: EUR 3,90 max. EUR 21,80 pro Beilage; allfällige Kommissionsgebühren;

-      Sonstige Kosten;

Die anfallenden Kosten sind nach Zustellung des Bescheides zu überweisen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Hinweis zur Zuständigkeit

Örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

Hinweis zur Zuständigkeit:

Erstreckt sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach

a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig sind, oder

b) einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

ist die Tiroler Landesregierung zuständige Behörde. 


Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist. 

Letzte Aktualisierung

25.04.2024