UVP - Feststellungsverfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Projektwerberin/der Projektwerber kann in Fällen, in denen eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragen. Muss eine UVP eingeleitet werden, wird zudem darüber entschieden, welches Verfahren ( UVP -Verfahren oder vereinfachtes Verfahren ) anzuwenden ist.
Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen per Bescheid zu treffen.
HinweisBei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken beträgt die Frist für die Entscheidung der zuständigen Stelle acht Wochen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe " Allgemeine Informationen " und " Verfahrensablauf ".
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag können folgende Personen bzw. Institutionen stellen:
- die Projektwerberin/der Projektwerber
- die mitwirkende Behörde
- die Umweltanwältin/der Umweltanwalt
Auch kann das Feststellungsverfahren von Amts wegen durch die zuständige Stelle eingeleitet werden.
Parteistellung haben die Standortgemeinde, die Projektwerberin/der Projektwerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Beschreibung des geplanten Projekts ( z.B. Pläne, Fotos)
AchtungDie Projektwerberin/der Projektwerber ist verpflichtet, der Behörde entsprechende Unterlagen zum eigenen Vorhaben im Feststellungsverfahren zu übermitteln. Dabei sind auch Angaben zur Identifikation der Umweltauswirkungen des Vorhabens zu machen, was zumindest grobe Angaben zur Kumulation mit anderen Vorhaben einschließt.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Landesabgabenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle .
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- die nach der Lage des Projekts zuständige Landesregierung
-
für die Durchführung des Verfahrens für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ( → BMLUK)
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 3 Abs 2, Abs 4, Abs 4a, Abs 5, Abs 7, Abs 8, § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)