Gasanlage - Abnahmebefund - Vorlage Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Gasanlagen, Zentralheizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern, Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie Heizgeräten hat der Betreiber der Anlage einen Abnahmebefund einzuholen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz (TGHKG 2013) hat der Betreiber der Anlage vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von a) Gasanlagen, b) Zentralheizungsanlagen, c) Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern, Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie e) Heizgeräten die im Abs 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen. Gemäß § 11 Abs 2 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 hat der Abnahmebefund zu enthalten: a) im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs 1 1. Ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs 5 festgelegten Vordruck, 2. Eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist, 3. Sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs 6 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs 2 und 3, 4. Eine Bestätigung darüber, dass die Konformitätserklärung entsprechend den maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt und die CE-Kennzeichnung angebracht ist; b) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt: 1. Eine technische Beschreibung der Anlage, 2. Gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Z- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist; c) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit. a eine Bestätigung darüber, dass 1. Bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind, 2. die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist; d) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit. b: 1. Einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel aufweisen dürfen, 2. Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, adss ein nach § 29 Abs 2 lit. g allenfalls erforderlicher Pufferspeicher unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage ausreichend dimensioniert ist; e) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass die das Typenschild (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 28) vorliegt; f) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs 3 lit. c vorliegt. Gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 sind zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs 2 die Prüfberechtigten nach § 14 Abs 2 befugt.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Abnahmebefund ist vor der Inbetriebnahme einzuholen
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Abnahmebefund von einer hierzu befugten Person einholen und den Abnahmebefund der Behörde vorlegen.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
uU Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gebühren nach dem Gebührengesetz;
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bezirksverwaltungsbehörde
- Bürgermeister
- Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht
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Sonstige zuständige Stelle:
Stadtmagistrat (nur in Stadt Innsbruck)
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
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Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 7, 11, 11b Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Rechtsbehelfe
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