Gasanlage - Änderungsbewilligung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Gasanlagen a) zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes, b) zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde, und c) zum Befüllen von Behältern oder Kraftgastanks (Füllstellen im Sinn der Versandbehälterverordnung 2011).
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 TGHKG) ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 entspricht. Die Behörde hat dem Bewilligungswerber und der Gemeinde die Errichtungsbewilligung jeweils unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach § 6 Abs 2 lit. a und b zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten. Die Gemeinde hat die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr maßgeblichen Teile der Errichtungsbewilligung dem Feuerwehrkommandanten bekannt zu geben.
Gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 sind Anlagen im Sinn des § 1 Abs 1 lit. a und b in allen Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen, b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden, c) Menschen nicht durch Lärm, Abgase, Wärme, Lichteinwirkung, Geruch oder Schwingungen unzumutbar belästigen, d) eine effiziente Energieverwendung gewährleisten, bei Zentralheizungsanlagen und Heizgeräten sowie Klimaanlagen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes, e) den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine; HINWEIS: Inbetriebnahme darf erst nach rechtskräftiger Bewilligung durchgeführt werden
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Schriftliches Ansuchen bei der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Nach § 6 Abs 2 Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz sind dem Ansuchen das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen: a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, in der der Name des Verfassers, der Zweck, der Umfang, die sicherheitstechnische Ausrüstung, der vorgesehene Energieträger und die sonstigen Betriebsmittel anzugeben sind, b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, sowie hinsichtlich allfälliger Schutzzonen und Sicherheitsabstände ein Geländeschnitt und Angaben über die Bodenbeschaffenheit, Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanaleinläufe, unterirdische Einbauten, Einrichtungen und sonstige Gefahrenquellen (z.B. Lüftungsanlagen) sowie die brandschutztechnische Ausstattung des Aufstellungsraumes, c) sofern der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen die Gasanlage errichtet werden soll, die schriftliche Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer, d) wenn fremde Grundstücke durch Schutzzonen oder Sicherheitsabstände berührt werden, ein Verzeichnis dieser Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinde(n) und der Namen und Adressen der jeweiligen Eigentümer sowie entsprechende verbücherungsfähige Servitutsverträge, aus denen die mit dem Bestand der Gasanlage verbundenen Verpflichtungen hervorgehen, e) ein Gutachten im Sinn des § 3 Abs 6, wenn von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs 2 und 3 abgesehen werden soll.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz;
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bezirksverwaltungsbehörde
- Bürgermeister
- Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht
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Sonstige zuständige Stelle:
Stadtmagistrat (nur in Stadt Innsbruck)
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
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Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 3, 5, 6, 7 Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Rechtsbehelfe
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