Bilanzbuchhaltungsberufe - Bestellung von natürlichen Personen Zur Erklärung der Bezeichnung von: 1
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts2
Natürliche Personen 3, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter, Personalverrechnerin/Personalverrechner) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.
Die Behörde muss die öffentliche Bestellung mit Bescheid versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Behörde muss eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts4
Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Volle Handlungsfähigkeit
- Besondere Vertrauenswürdigkeit
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Vorliegen eines Berufssitzes und
- Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts5
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts6
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts7
- Identitätsnachweis
- Belege über die Erfüllung der Voraussetzungen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, Meldezettel) bzw. Nachweise (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung)
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts8
- Antrag
Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.
HinweisDie Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts9
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( → WKO ) 10
HinweisÜber die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts14
§§ 7 15, 24 16 bis 27 17 und 57 18 Bilanzbuchhaltungsgesetz 19 (BiBuG)
Letzte Aktualisierung
Links
- https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-leistung/
- https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-anforderungen/
- https://www.usp.gv.at/services/suchen-und-finden/lexikon/natuerliche-person.html
- https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-voraussetzungen/
- https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-fristen/
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- https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-zustaendigestellen/
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/30716
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/11867
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/27794
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/11868
- https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-rechtsgrundlagen/
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/11939
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/11918
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/11923
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/11932
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/11904