Wirtschaftstreuhänder - Stellvertreter Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Berufsberechtigte/einen Berufsberechtigten zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen. Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse der Vertreterin/des Vertreters reichen.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu bestellen.
Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die/der Vertretene bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Berufsberechtigung der/des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich bekannt zu geben.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 82 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)