Ziviltechniker - Befugnis für Gesellschaften Zur Erklärung der Bezeichnung von: 1
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Befugnis für eine Gesellschaft wird von der Behörde auf Antrag der Gesellschaft verliehen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts2
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können mit eigener, von der zuständigen Behörde verliehener Befugnis, bilden.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts3
- Geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechnikerinnen/geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechniker, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder sind, müssen sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse nachweisen.
- Der Gesellschaftsvertrag muss den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) entsprechen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts4
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts5
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts6
- Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt)
- Befugnisbescheid der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
- Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts7
-
Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
-
Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts8
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt) 9, in deren Bereich der Sitz der Gesellschaft liegen soll
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (→ BMWET) 10
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts12
§§ 23 bis 30 13 Ziviltechnikergesetz 14 (ZTG)
Letzte Aktualisierung
Links
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- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/13231
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/13916
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/form/776
- https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-rechtsgrundlagen/
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/25692
- https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/19351