Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe – Anzeige Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Für bestimmte Gewerbe muss das Ruhen der Gewerbeausübung im Vorhinein der Gewerbebehörde gemeldet werden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Ruhen bedeutet, dass die Gewerbeberechtigung aufrecht bleibt, das Gewerbe jedoch für einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. Nur bei den Gewerben
- Baumeister und Baugewerbetreibender,
- Gewerbliche Vermögensberatung inklusive der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen,
- Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger),
- Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
ist das Ruhen im Vorhinein der Gewerbebehörde zu melden.
Bei allen anderen Gewerben muss das Ruhen der Gewerbeausübung innerhalb von 3 Wochen der Wirtschaftskammer gemeldet werden.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Das Ruhen der Gewerbeausübung ist im Vorhinein anzuzeigen. Eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
- Eintragung des Ruhens im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) bzw. Versicherungsvermittlerregister
- Zusendung einer Verständigung über das Ruhen der Gewerbeausübung an die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
-
In
Statutarstädten
: der
Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 ( → Stadt Wien)
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Während der Zeit, in der das Gewerbe im GISA und Versicherungsvermittlerregister als ruhend eingetragen ist,
- darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden,
- ist keine Haftpflichtversicherung erforderlich,
- müssen die sonstigen Pflichten, die mit der Gewerbeausübung verbunden sind, nicht erfüllt werden.