GISA-Auszug, Auskünfte aus dem GISA Zur Erklärung der Bezeichnung von: 1

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die eingetragenen Gewerbebetreibenden Auskunft aus dem GISA (GewerbeInformationsSystem Austria) zu erteilen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts2

Im Gewerbeinformationssystem Austria ( GISA ) sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich niedergelassen sind, enthalten. Die Interessentin/der Interessent kann sich im GISA rasch und auf einfache Art und Weise Informationen, insbesondere über den Namen bzw. die Firma, den Standort und den Wortlaut der Gewerbeberechtigung eines gewerblichen Unternehmens, verschaffen. Bei bestimmten Daten ( z.B. Wohnort) muss die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Für die Daten von Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist das GISA derzeit die einzige authentische Informationsquelle.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts3

Siehe Allgemeine Informationen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts4

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts5

Der Antrag auf Auskunftserteilung kann persönlich, schriftlich oder - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten - elektronisch erfolgen.

Die gewerberechtlichen Daten im GISA , über die jedermann Auskunft zu erteilen ist, werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Internet kostenlos zur Abfrage bereitgestellt.

Alternativ besteht auch für Auskünfte oder Abfragen in Einzelfällen die Möglichkeit, online direkt bei der Gewerbebehörde eine Auskunft oder eine Abfrage mittels Webformular (mit oder ohne Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte) zu beantragen. Für Einzelabfragen bei der Gewerbebehörde sind auch die Hinweise zu beachten.

Für Gebietskörperschaften, Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, welche Gewerbeinformationen zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, ist der Zugang über das Portal Austria der BRZ GmbH möglich.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts6

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts7

Es fallen keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts8

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts13

    Weiterführende Links

    Abfragen GISA ( BMWET ) 14

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts15

    §§ 365a 16 Abs 1, 365b 17 Abs 1, 365e 18 Abs 1 Gewerbeordnung 19 (GewO)

    Letzte Aktualisierung

    21.05.2025

    Links

    1. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-leistung/
    2. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-anforderungen/
    3. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-voraussetzungen/
    4. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-fristen/
    5. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-verfahrensablauf/
    6. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-unterlagen/
    7. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-kosten/
    8. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-zustaendigestellen/
    9. https://www.usp.gv.at/linkresolution/leistung/254
    10. https://www.usp.gv.at/services/suchen-und-finden/lexikon/statutarstadt.html
    11. https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/16889
    12. https://www.usp.gv.at/linkresolution/form/1071
    13. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-links/
    14. https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/13375
    15. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/eap/infotext-rechtsgrundlagen/
    16. https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/19150
    17. https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/19148
    18. https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/16003
    19. https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/27757