Aufstellung von Heizungsanlagen
Folgende Feuerungsanlagen sind zwingend in einem Heizraum aufzustellen:
- Zentralheizungsanlagen für die Raumheizung bzw. Warmwasserbereitung mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW (§ 3 Abs. 4 TGHKV 2024)
- Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung
- Zentralheizungsanlagen in Schul- und Kindergartengebäuden, Beherbergungsstätten, Studentenheimen oder Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung (OIB RL 2 Punkt 7.2.6 und 7.3.8)
Ein Heizraum ist nicht erforderlich für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, sowie für jene Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen.
Für die brandschutztechnische Ausführung von Heizräumen sind die Bestimmungen der OIB RL 2 (Brandschutz) unter Abschnitt 3.9 zu berücksichtigen.
Für die Belüftung von Heizräumen für raumluftabhängige Feuerungsanlagen gelten nach OIB RL 3 Punkt 10.1.3 derzeit folgende Bestimmungen :
- bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Atmosphärenbrenner sowie für feste Brennstoffe 4 cm² pro kW Nennwärmeleistung;
- sonstige Feuerstätten 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 400 cm²;
Die Zuluftführung mit entsprechender Mindestquerschnittsfläche ist aus dem Freien sicherzustellen.
Alle Verweise auf die OIB Richtlinien beziehen sich auf die in den Technischen Bauvorschriften verbindlich erklärten OIB-Richtlinien.