Allgemeine Produktsicherheit - Marktüberwachung
Im Rahmen der behördlichen Marktüberwachung ist sicherzustellen, dass Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler) ihren jeweiligen Verpflichtungen nachkommen. Dazu erfolgen
- Überwachungstätigkeiten mit Markterhebungen (dh Nachschau, welche Produkte am Markt sind)
- im Anlassfall z.B. aufgrund eines Unfalles mit einem Produkt
- im Rahmen von Routine- u. Stichprobenuntersuchungen
- Probenziehungen von Produkten mit Sichtprüfung sowie deren Laboruntersuchung durch unabhängige Prüfstellen, welche im Herstellungsprozess nicht mitgewirkt haben
- Maßnahmen gegen unsichere Produkte
Der Maßnahmenkatalog nach dem Produktsicherheitsgesetz 2004 ist nicht abschließend und beinhaltet folgende Möglichkeiten:
- Verpflichtung zur Beigabe der Gebrauchsanleitung oder Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder dem Produkt
- Verpflichtung auf dem Produkt vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben
- Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen
- Erlassung von Geboten und Verboten betreffend Werbemaßnahmen für Produkte
- Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (z.B. Sicherheitsvorkehrungen)
- Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen
- Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens
- Verbote oder Beschränkungen des Exports
- Rücknahmeverpflichtung und nötigenfalls die Vernichtung eines Produktes;
- Veröffentlichung von Rückrufaktionen
Diese Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen von den Produktsicherheits-Aufsichtsorganen unmittelbar bei der Inspektion vor Ort oder vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Bescheid oder Verordnung getroffen werden.