Normen und Konformitätsvermutung
Die Vorschriften über die allgemeine Produktsicherheit legen im Wesentlichen nur die grundlegenden Sicherheits- und Beschaffenheitsanforderungen für Produkte fest. Die Ausgestaltung dieser Sicherheitsanforderungen erfolgt oft durch Normen (z.B. ÖNORMEN oder Europäische Normen EN), welche zur Produktsicherheit beitragen und deren Einhaltung nicht verpflichtend ist. Für Unternehmen sind sie aber eine Leitlinie, wie sie sichere Produkte herstellen können.
Für eine Vielzahl von Produktgruppen gibt es einschlägige Normen. Sie sind ein wichtiges Mittel zur Beurteilung der Sicherheit eines Produktes. Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (APSV) ist die Verlautbarung von Fundstellen von Normen (Titel und Nummer) im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehen. In weiterer Folge werden diese Normen zum Produktsicherheitsgesetz 2004 im Bundesgesetzblatt verlautbart.
Wird eine solche “referenzierte”Norm bei der Herstellung eines Produktes zur angewandt, führt dies zu einer sogenannten "Konformitätsvermutung". Dies bedeutet, dass grundsätzlich angenommen werden kann, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 entspricht. Eine derartige Vermutung ist widerlegbar, die Beweislast trifft allerdings die Behörde.
Auch Produkte, die nicht nach harmonisierten Normen gefertigt werden, aber die Beschaffenheitsanforderungen der APSV einhalten, erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen. Die Beweiskraft dafür liegt dann jedoch beim Hersteller.