Gewerbausübung durch Ausländer
Diese Seite gilt nicht für die Verkehrsgewerbe mit Bus und LKW!
EU-Staatsbürger sind Inländern gleichgestellt. Handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe ist jedoch eine EWR-Anerkennung/Gleichhaltung erforderlich. (Dies gilt auch für das Taxi- und Mietwagengewerbe mit PKW)
Gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürfen drittstaatsangehörigenatürliche Personen Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist, so etwa bei Angehörigen aus:
- den Vereinigten Staaten von Amerika, Schweiz;
Bosnien-Herzegowina (nur Handel, Taxi- und Mietwagengewerbe mit PKW)
Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Drittstaatsangehörige (Erstantragsteller) benötigen einen rechtsgültigen Aufenthaltstitel.