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zur Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002
Am 20.12.2002 wurde die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 kundgemacht. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist die bis dato geltende Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 außer Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen:
Entfall der Klassifizierungen
Die in der bisher geltenden Verordnung BGBl. Nr. 666/1995 enthaltene Klassifizierung in Druckgaspackungen (DGP) mit mehr oder weniger als 45 % oder mehr oder weniger als 250g brennbare oder chemisch instabile Inhaltsstoffe (DP 2 und DP 1; § 1 Abs. 1 Z 1 lit.a bzw. § 32 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 2 erster Satz leg. cit.) wird aufgelassen. Nunmehr wird nur mehr generell von Druckgaspackungen gesprochen. Dabei handelt es sich gem. § 2 DGPLV 2002 um Aerosolpackungen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Aerosolpackungsverordnung.
Abschaffung der bescheidmäßigen Festlegung des voraussichtlichen Tagesbedarfs und der für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Menge (bisher § 26 Abs. 1 leg. cit.)
Nach der bisher geltenden Verordnung war die Lagerung von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen durch die Festlegung des voraussichtlichen Tagesbedarfes und der für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Menge beschränkt. Dies hat in der Praxis bei Genehmigungsverfahren zu Problemen bei der Festlegung der Stückzahlen geführt, da der Projektwerber a priori nicht weiß, wie groß der tägliche Bedarf an DGP sein wird und welche Mengen für die Darbietung des Sortiments benötigt werden. Diese Regelung ist nunmehr entbehrlich. Unabhängig von der gelagerten Stückzahl ist im Brandfalle eine ausreichende Räumzeit bei Einhaltung der Bestimmungen der geltenden Verordnung gewährleistet.
Festlegung der Ausführung der Regale bzw. Regalflächen zur Lagerung von DGP in
Verkaufsräumen
In Verkaufsräumen dürfen DGP nur in Regalen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, z.B. Holzverbundplatten, gelagert werden (§ 29 erster Satz DGPLV 2002).
Verringerung des Mindestabstandes
Der Sicherheitsabstand von Regalen, auf denen DGP gelagert werden, zu Hauptein- und -ausgängen sowie Notausgängen wurde von 10 m auf 5 m verringert. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil DGP nur in besonders ausgeführten Regalflächen gelagert werden dürfen und in den Regalflächen nur nichtbrennbare Ware beigelagert sowie unterhalb von und unmittelbar neben solchen Regalflächen keine leicht entzündbaren Waren gelagert werden dürfen.
Da die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 noch im Dezember 2002 in Kraft getreten ist, sind die darin enthaltenen Bestimmungen mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung ohne Übergangsfristen anzuwenden.