Kosten
Betriebsanlagengenehmigung
Kommissionsgebühren:
Bei einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren fallen Kommissionsgebühren nach der Kommissionsgebührenverordnung 2025-KGebV, LGBl. Nr. 46/2025, in der jeweils geltenden Fassung, an.
Für Amtshandlungen von Amstorganen der Behörde außerhalb des Amtes ist je angefangene halbe Stunde ein Betrag von € 21,00 zu entrichten.
Für Mitarbeiter anderer beteiligter Behörden bzw. Stellen (Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung, Arbeitsinspektorat, Tiroler Landesstelle für Brandverhütung) werden Kommissionsgebühren als Barauslagen eingehoben bzw. gelten die Gebühren als Barauslagen.
Gebührenbefreiung:
Seit 18.07.2017 gilt für den Vollzugsbereich der Gewerbeordnung 1994 eine generelle Gebührenbefreiung (§ 333a Gewerbeordnung 1994). Dies bedeutet, dass bei einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben anfallen.
Rechtsgrundlage: Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung.