Änderungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes ab 01.12.2025
Wie im Newsletter vom 22.10. angekündigt, stehen im Laufe des Jahres weitere Änderungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Recht auf Vermittlung eines Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsplatzes an. Mit dieser Ausgabe möchten wir Sie über die nächsten Anpassungen informieren, die ab 01.12.2025 in Kraft treten:
22a – Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen (Vermittlungsauftrag)
Mit dieser neuen Bestimmung wird der Vermittlungsauftrag der Gemeinden gesetzlich festgelegt. Das bedeutet: Für jedes angemeldete Kind mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, das im Laufe des darauffolgenden Kinderbetreuungsjahres zwei Jahre alt wird, ist von der Gemeinde ein Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln (Vermittlungsauftrag). Der Versorgungsauftrag für Gemeinden besteht jedoch weiterhin für alle Kinder.
§ 22d Anmeldung, Änderung bzw. Abmeldung
Mit dieser neuen Bestimmung wird geregelt, dass die Anmeldung für einen Platz in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder einem Hort über die Vermittlungsplattform FRIDA erfolgt. FRIDA ist für alle Kinder relevant, die erstmals einen Betreuungsplatz benötigen oder in eine andere Einrichtung wechseln. Für Kinder welche die Einrichtung bereits besuchen ist für das darauffolgende Jahr keine neuerliche Anmeldung über FRIDA notwendig. Der Übergang von der Kinderkrippe in den Kindergarten gilt jedoch als Wechsel – auch dann, wenn sich der Erhalter nicht ändert. Alternativ besteht für Erziehungsberechtigte weiterhin die Möglichkeit, die Anmeldung direkt über die Hauptwohnsitzgemeinde oder einen privaten Erhalter vornehmen zu lassen. Der Erhalter trägt die Anmeldedaten in diesem Fall stellvertretend für die Erziehungsberechtigten in FRIDA bzw. in die Erhalteransicht (TVK – Tiroler Vermittlungsplattform) ein.
Zudem werden nun auch die Fristen und Abläufe gesetzlich festgelegt: Erziehungsberechtigte können ihre Anmeldung in FRIDA vom 1. Dezember bis 31. Jänner einreichen. Zukünftig ist eine Anmeldung auch außerhalb dieser Frist möglich, beispielsweise bei einem Zuzug. Diese Funktion soll für die Anmeldungen für das Betreuungsjahr 2026/2027 jedenfalls zur Verfügung stehen. Um die Erhalter zu unterstützen, werden diese bei unterjährigen Anmeldungen über eine automatisch generierte E-Mail informiert, sobald eine solche Anmeldung hinzukommt.
Wie bisher ist eine Änderung der Anmeldung – zum Beispiel, wenn sich der Betreuungsumfang oder die Betreuungstage ändern – in Absprache mit der Einrichtungsleitung und dem Erhalter auch außerhalb der genannten Frist möglich. Auch Abmeldungen können nach wie vor jederzeit erfolgen.
Weitere Informationen zum neuen Ablauf finden Sie im Infoblatt „Schritt für Schritt“
§ 22e Aufnahme, Widerruf der Aufnahme (teilweise aus dem bisherigen § 22 übernommen, teilweise ergänzt)
Mit dieser neuen Bestimmung wird festgelegt, wie es nach der Anmeldung über FRIDA weitergeht.
Sie beschreibt also den weiteren Ablauf der Platzvergabe nach erfolgter Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Weitere Informationen dazu finden Sie im Infoblatt „Schritt für Schritt“
Die aktuelle Gesetzesfassung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Die beschriebenen Änderungen treten erst mit 01.12.2025 in Kraft und sind daher erst ab diesem Zeitpunkt im RIS abrufbar.
Bei Fragen erreichen Sie uns unter: vermittlung.elb@tirol.gv.at oder 0512/508 7723.