Gleichbehandlung - rechtliche Regelungen für Lehrpersonen an Tiroler Pflichtschulen
Gleichbehandlungsrecht
Die gleichbehandlungsrechtlichen Regelungen für Lehrkräfte an Pflichtschulen sind im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und im Behinderteneinstellungsgesetz des Bundes enthalten.
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verbietet jedwede Art von Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung.
Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet jedwede Diskriminierung auf Grund einer Behinderung.
Beide Gesetze sehen des Weiteren verschiedene Instrumente zur Beseitigung von Diskriminierungen bzw. zur Durchsetzung der faktischen Gleichbehandlung vor und ermöglichen die Abhilfe gegen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Wege von förmlichen Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren.
1. Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung
Im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis bzw. mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis darf niemand auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf
- die Begründung des Dienstverhältnisses,
- die Festsetzung des Entgelts,
- die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter,
- die Aus- und Weiterbildung,
- den beruflichen Aufstieg,
- die sonstigen Arbeitsbedingungen und
- die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem bestimmten Geschlecht oder einer bestimmten ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen sind.
Eine Diskriminierung liegt des Weiteren etwa auch vor:
- bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung
- bei (sexueller) Belästigung durch Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers
- bei schuldhafter Untätigkeit des Dienstgebers im Falle einer (sexuellen) Belästigung durch Dritte
- bei (sexueller) Belästigung durch Dritte.
2. Verbot der Diskriminierung auf Grund einer Behinderung
Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet jedwede Art der Diskriminierung, insbesondere
- bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
- beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
Verboten ist sowohl jede unmittelbare als auch jede mittelbare Diskriminierung. Beide Begriffe sind ähnlich zu verstehen wie oben unter Punkt 1 dargelegt.
3. Folgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Je nachdem, welche gleichbehandlungsrechtliche Regelung verletzt wurde, sind folgende Rechtsansprüche vorgesehen:
- Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens,
- Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung,
- Anspruch auf Vornahme einer infolge der Diskriminierung unterlassenen Maßnahme,
- Anspruch auf Erklärung einer Maßnahme für rechtsunwirksam
Lehrkräfte in einem vertraglichen Dienstverhältnis sowie Bewerberinnen und Bewerber können entsprechende Rechtsansprüche mit Klage bei den Arbeits- und Sozialgerichten geltend machen, pragmatisierte Lehrkräfte mit Antrag bei der Landesregierung.
Jene Bediensteten, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung zu verantworten haben, begehen eine Dienstpflichtverletzung und sind dienst- und disziplinarrechtlich zu verfolgen.
Organe
Die vorhin erwähnten dienstrechtlichen Vorschriften ermöglichen eine wirksame Abhilfe gegen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Wege von förmlichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Zusätzlich zu diesen Rechtsschutzmöglichkeiten sind Mechanismen zur Abstellung von Diskriminierungen außerhalb solcher förmlichen Verfahren bzw. zur Vorbeugung gegen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes vorgesehen. Überdies ist eine umfassende Beratung, Information und Unterstützung der Bediensteten in Fragen der Gleichbehandlung gewährleistet.
Im Bereich dieses erweiterten Sektors der Gleichbehandlung sind in Tirol folgende Organe und Personen tätig:
Ansprechpersonen für LehrerInnen
1. Die Gleichbehandlungskommission
Der beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Gleichbehandlungskommission gehören vier von der Landesregierung zu bestellende stimmberechtigte Mitglieder sowie die (der) Gleichbehandlungs-beauftragte mit beratender Stimme an. Die Gleichbehandlungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Befassung mit allen die Gleichbehandlung und die Frauenförderung im Pflichtschullehrerdienst betreffenden Fragen,
- Mitbegutachtung der Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen von Landesbehörden, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und der Frauenförderung im Landesdienst unmittelbar berühren,
- Erstattung von Gutachten,
- Erstellung von Dreiervorschlägen für die Bestellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten.
2. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte
Die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte und deren/dessen Stellvertreterin (deren/dessen Stellvertreter) sind von der Landesregierung aus Dreiervorschlägen der Gleichbehandlungskommission zu bestellen. Der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten obliegen u.a.
- die Befassung mit allen die Gleichbehandlung und die die Frauenförderung und betreffenden Fragen,
- die Entgegennahme und Beantwortung der Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrkräfte zu Fragen der Gleichbehandlung,
- die Abhaltung von Besprechungen mit den Kontaktfrauen,
- die Ausarbeitung und Vorlage eines Vorschlages für den Frauenförderungsplan,
- die Information der Lehrkräfte über ihre Rechte und die Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Rechte,
- die Durchführung von Schlichtungsverfahren auf Grund behaupteter Diskriminierung wegen Behinderung.
3. Kontaktfrauen
Die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte kann für Schulen, in denen mindestens fünf Lehrerinnen beschäftigt sind, Kontaktfrauen bestellen, sofern an den betreffenden Schulen eine Frauenförderung geboten ist. Für zwei oder mehrere Schulen kann eine gemeinsame Kontaktfrau bestellt werden.
Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrerinnen entgegenzunehmen und die Lehrerinnen zu beraten und zu unterstützen.
Frauenförderungsplan
Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 05.09.2012 einen Frauenförderungsplan für die Lehrerinnen und Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen in Tirol erlassen. Der Frauenförderungsplan ist am 01.11.2012 in Kraft getreten.