Allgemeines Anbringen
Allgemeine Information
"Anbringen" ist der verfahrensgesetzliche Ausdruck z.B. für Anträge, Anzeigen, Beschwerden oder Mitteilungen, wir verstehen z.B. aber auch Ansuchen um Gewährung einer Förderung darunter.
Sie können bei jeder zuständigen Dienststelle der Tiroler Landesverwaltung Anbringen stellen.
Hinweis: Mit der Auswahl von „Amt der Tiroler Landesregierung“ können alle Dienststellen beim Amt der Landesregierung erreicht werden.
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können Anbringen schriftlich oder, sofern es der jeweilige Fall zulässt, auch mündlich eingebracht werden.
Bei schriftlichen Anbringen kann dies in jeder technischen Form geschehen, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist (z.B. in Papierform, Telefax, Online-Formular).
Ein Anbringen ist nicht deswegen von vornherein unwirksam, weil es nicht unterfertigt ist. In bestimmten Fällen kann die Dienststelle jedoch eine Unterschrift verlangen. Bei Anbringen mittels Online-Formular besteht die Möglichkeit, dieses mit der Bürgerkarte elektronisch zu signieren. Eine elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Ein Antrag kann zurückgezogen oder geringfügig geändert werden, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Voraussetzungen
Wie die betreffende Dienststelle Ihr Anbringen zu behandeln hat, ergibt sich aus dessen Inhalt. Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, müssen nicht behandelt werden.
Fristen
Im Allgemeinen müssen Sie bei einem Anbringen, das ein Verfahren einleitet, keine Frist einhalten. Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehen (z.B. bei Anträgen auf Verlängerung einer Bewilligung), im Verfahrensrecht sind Rechtsmittel (z.B. eine Bewerde) und Rechtsbehelfe (z.B. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) streng fristgebunden.
Falls Ihr Anbringen einen Formfehler aufweisen oder unvollständig sein sollte, wird Sie die Behörde auffordern, den Mangel innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu beheben. Falls Sie der Aufforderung rechtzeitig und vollständig nachkommen, gilt Ihr Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zuständige Stelle
Der Antrag ist bei jener Behörde einzubringen, die für Ihr Anliegen zuständig ist.
Erforderliche Unterlagen
In bestimmten Fällen müssen Sie dem Anbringen Unterlagen anschließen (z.B. Pläne bei einem Betriebsanlagenverfahren). Bei elektronischer Einbringung dieser Unterlagen müssen Sie die zulässigen Dateiformate beachten.
Allenfalls wird Ihnen die Dienststelle im Zuge eines Verbesserungsauftrages die Übermittlung weiterer Unterlagen auftragen.
Kosten
Sofern es sich nicht um einen förmlichen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, Ausstellen eines Ausweises, usw., handelt, ist das Anbringen für Sie grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 13 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 1991/51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013