Antrag auf Anerkennung einer Lehrpraxis - fachärztliche Ordinationsstätte (§ 12 Ärztegesetz 1998)
Allgemeine Information
Lehrpraxen von niedergelassenen FachärztInnen können einerseits einen Teil der allgemeinmedizinischen Ausbildung und andererseits einen Teil der fachärztlichen Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet bzw. Sonderfach anbieten.
Für die Anerkennung einer Ordinationsstätte einer niedergelassenen Fachärztin/eines niedergelassenen Facharztes als Lehrpraxis für die fachärztliche Ausbildung ist ein Antrag mittels Online-Formular zu stellen.
Folgende Fachgebiete der allgemeinmedizinischen Ausbildung können in einer Lehrpraxis niedergelassener FachärztInnen absolviert werden (§ 11 Abs. 2 ÄAO 2015):
- Kinder- und Jugendheilkunde
- Orthopädie und Traumatologie
- Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- Wahlfach Augenheilkunde- und Optometrie
- Wahlfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
- Wahlfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
- Wahlfach Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Wahlfach Neurologie
- Wahlfach Urologie
Weiters kann ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung – soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist – in einer Lehrpraxis niedergelassener FachärztInnen absolviert werden (vgl. § 8 Abs. 4 ÄrzteG 1998). Die zulässige Höchstdauer der fachärztlichen Ausbildung in einer Lehrpraxis ergibt sich aus der ÄAO 2015 (vgl. § 18 Abs. 1 ÄAO 2015).
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ordinationsstätte niedergelassener FachärztInnen als Lehrpraxis ergeben sich insbesondere aus § 12 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ordinationsstätte bzw. die/der Antragstellende nachweislich
- über die erforderliche räumliche Ausstattung verfügt (der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den PatientInnen muss insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht werden),
- über die erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
- über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt,
- über die erforderliche PatientInnenfrequenz verfügt,
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt,
- über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung verfügt,
- ein von der ÖÄK anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminar erfolgreich absolviert hat,
- über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
- über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der ÖÄK über die ärztliche Fortbildung verfügt,
- die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
- in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat sowie
- in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung erhalten hat.
Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur eine Ärztin/ein Arzt ausgebildet werden. Die praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen (vgl. § 12 Abs. 6 ÄrzteG 1998).
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Nachweis über das Vorliegen einer zumindest dreijährigen freiberuflichen Berufserfahrung
- Nachweis über die erforderliche apparative Ausstattung
- Bestätigung über die Absolvierung des Lehrpraxisleitungsseminars
- Fortbildungsdiplom(e)
- Nachweis des Leistungsspektrums des ausgewählten Fachgebietes/Sonderfaches bzw. der ausgewählten Module
- bei WahlärztInnen ist die erforderliche PatientInnenfrequenz durch anonymisierte, mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Honorarnoten nachzuweisen
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben – Lehrpraxis
- Lichtbildausweis zur Identifikation
Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen.
Kosten
Die Antragstellung ist kostenpflichtig.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
- Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015)