Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz 1950 für Unselbständige
Allgemeine Information
Gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes eine Vergütung des Verdienstentganges beantragen, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden sind (oder eine andere in § 32 Abs. 1 genannte Maßnahme verhängt wurde) und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. Die Vergütung für den Verdienstentgang von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen (dies gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig davon, welches Arbeits- oder Dienstrecht auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist). Als regelmäßiges Entgelt gilt demnach jenes, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
Weitere Informationen zu Entschädigungen bei Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950.
Voraussetzungen
Eine Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 ist nur möglich, wenn der Verdienstentgang aufgrund der behördlichen Maßnahme eingetreten ist. Sollte der/die MitarbeiterIn nicht zu Hause abgesondert, sondern lediglich verkehrsbeschränkt worden sein (Schlüsselpersonal) bedarf es in diesen Fällen weiterer Angaben wieso ein Verdiensteingang eingetreten ist, da grundsätzlich die Erbringung der Arbeitsleistung möglich war.
Fristen
Binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen ist der Anspruch geltend zu machen.
Zuständige Stelle
Anträge sind an jene Bezirksverwaltungsbehörde zu richten, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurde. Das Online-Formular steht nur für die Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
- Behördliche Maßnahme (Beispiele: Absonderungsbescheid(e), Beurkundung oder Bestätigung der behördlichen Absonderung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, ggf. Aufhebungsbescheid)
- Gehaltsabrechnung der von der Dienstverhinderung betroffenen Monate
- Lohnkonto (Gehaltsabrechnungen der letzten drei, der Dienstverhinderung vorausgehenden Monate)
- Zuschlagsverrechnungsliste (BUAK) - nur für "Arbeitsverhältnis nach Bauarbeiterurlaubsgesetz" erforderlich
Kosten
Für die Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 7 Epidemiegesetz 1950
- § 32 Epidemiegesetz 1950
- § 33 Epidemiegesetz 1950
- § 49 Epidemiegesetz 1950