Antrag einer Krankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen – fachärztliche Ausbildung (§ 10 Ärztegesetz 1998)
Allgemeine Information
Für die Anerkennung von
- Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken,
- sonstigen Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
- Sonderkrankenanstalten,
- Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien (für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik),
- Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
- arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG,
- Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie
- Krankenabteilungen in Justizanstalten
als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist ein Antrag mittels Online-Formular zu stellen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ergeben sich insbesondere aus § 10 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ausbildungsstätte entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich über
- einen fachärztlichen Dienst,
- ein ausreichendes Leistungsspektrum,
- die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials,
- einen Pflegedienst (sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind) sowie
- ein schriftliches Ausbildungskonzept
verfügt.
Für die Festsetzung der Ausbildungsstellen der Sonderfach-Grundausbildung und/oder der Sonderfach-Schwerpunktausbildung sind darüber hinaus die Zahl der ausbildenden ÄrztInnen, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs. 3 ÄrzteG 1998).
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig, sofern in diesem Zeitraum die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind (§ 10 Abs. 10 ÄrzteG 1998).
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- ggf. Kooperationsvereinbarung
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen.
Kosten
Die Antragstellung ist kostenpflichtig.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
- Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015)