Antrag einer Krankenanstalt auf Festsetzung von weiteren Ausbildungsstellen - fachärztliche Ausbildung (§ 10 Ärztegesetz 1998)
Allgemeine Information
Für die Festsetzung von weiteren Ausbildungsstellen in einer bereits anerkannten Ausbildungsstätte ist ein Antrag mittels Online-Formular zu stellen.
Dieses Antragsformular ist nur dann zu verwenden, wenn die Abteilung/Organisationseinheit bereits als Ausbildungsstätte für die fachärztliche Ausbildung im entsprechenden Sonderfach anerkannt ist und ausschließlich die Zahl der Ausbildungsstellen erhöht werden soll. Ist Gegenstand des Antrages die Erweiterung des Anerkennungsausmaßes (Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung / weitere Module) ist das Online-Formular „Antrag einer Krankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen – fachärztliche Ausbildung (§ 10 Ärztegesetz 1998)“ zu verwenden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von weiteren Ausbildungsstellen in einer Ausbildungsstätte ergeben sich insbesondere aus § 10 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ausbildungsstätte entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich über
- einen fachärztlichen Dienst,
- ein ausreichendes Leistungsspektrum,
- die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials,
- einen Pflegedienst (sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind) sowie
- ein schriftliches Ausbildungskonzept
verfügt.
Darüber hinaus ist die Zahl der ausbildenden ÄrztInnen, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Eine rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig, sofern in diesem Zeitraum die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind (§ 10 Abs. 10 ÄrzteG 1998).
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums
- Bescheid, mit welchem die Ausbildungsstätte anerkannt wurde bzw. Bescheid(e), mit welchem(n) Ausbildungsstellen festgesetzt wurden
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen.
Kosten
Die Antragstellung ist kostenpflichtig.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
- Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015)