Nahversorgungsförderung - Investitionen
Allgemeine Informationen
Es werden insbesondere Investitionen in Sachanlagen unterstützt, die zur Neuerrichtung bzw. zur Verbesserung und Sicherung des Nahversorgungsunternehmens beitragen. Eine Förderung wird nur dann gewährt, wenn in der Standortgemeinde, einem Ortsteil oder im Ortszentrum die Nahversorgung gefährdet ist. Gefördert werden auch Investitionen in neue alternative Nahversorgungssysteme.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt max. 30% der förderbaren Kosten. Die Summe der förderbaren Kosten muss mindestens 20.000 Euro betragen. Die Förderbemessungsgrundlage ist mit 200.000 Euro begrenzt.
Im Rahmen der Investitionsförderung kann nur ein Förderansuchen innerhalb eines Jahres (gerechnet ab Einreichdatum) eingebracht werden.
Voraussetzungen
Kleinst- und Kleinunternehmen mit aufrechter Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung (Lebensmitteleinzelhandel mit Grundsortiment, Bäcker, Fleischer)
Fristen
Ansuchen sind vor Projektbeginn einzureichen.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Nähere Angaben über das antragstellende Unternehmen, das Vorhaben und die dadurch erwarteten betrieblichen Auswirkungen
- Genaue Projektkostengliederung - Kostenvoranschläge
- Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre
- Finanzierungszusage des/der kreditgewährenden Institute/s für den fremdfinanzierten Teil des Vorhabens
- betriebswirtschaftliche Planungsrechnung einschließlich Liquiditätsberechnung zumindest für die kommenden drei Geschäftsjahre (für Projekte ab einer Investitionssumme von 100.000 Euro)
- Notwendige behördliche Genehmigungen (z.B. Baubescheid inkl. Pläne)
- Stellungnahme der Standortgemeinde, in der auf die bestehende örtliche Lebensmittelversorgung der Bevölkerung eingegangen wird
Kosten
Für die Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten.