Schlichtungsstelle
Beim Amt der Tiroler Landes - Regierung gibt es eine Schlichtungs - Stelle
für bestimmte Leistungen oder Zuschüsse nach dem Tiroler Teil - Habe - Gesetz.
Das steht in den Paragrafen 36 und 37 vom Tiroler Teil - Habe - Gesetz.
Ein Paragraf ist ein Aufzählungs - Zeichen in einem Gesetz.
1. Was macht die Schlichtungs - Stelle?
Menschen mit Behinderungen
oder ihre gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen
können sich bei der Schlichtungs - Stelle melden,
wenn sie mit einer Entscheidung von einer Bezirks - Verwaltungs - Behörde
nicht einverstanden sind.
Bezirks - Verwaltungs - Behörden sind
die Bezirks - Haupt - Mannschaften Innsbruck,
Imst, Landeck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Reutte und Schwaz.
Und der Stadt - Magistrat Innsbruck.
Die Schlichtungs - Stelle ist nur für Entscheidungen
über bestimmte Leistungen und Zuschüsse zuständig.
Diese Leistungen und Zuschüsse finden Sie im Punkt 2.
Die Schlichtungs - Stelle soll eine gute Lösung
für die Meinungs - Verschiedenheit
zwischen Ihnen und der Behörde finden.
Damit Sie nicht zum Gericht gehen müssen.
Es kann aber sein,
dass das Schlichtungs - Verfahren die Meinungs - Verschiedenheit
nicht lösen kann.
Dann können Sie zum Gericht gehen.
Sie können aber erst zum Gericht gehen,
wenn das Schlichtungs - Verfahren gemacht worden ist.
In den Entscheidungen von den Bezirks - Verwaltungs - Behörden steht
ein Hinweis auf die Schlichtungs - Stelle.
Und es wird erklärt,
wie man die Schlichtungs - Stelle erreicht.
2. Für was ist die Schlichtungs-Stelle zuständig?
Es geht um Entscheidungen von den Bezirks-Verwaltungs-Behörden
und um diese Leistungen oder Zuschüsse:
- Persönliche Assistenz
- Familien-Unterstützung für Kinder und Jugendliche
- Mobile Begleitung
- Sozial-Psychiatrische Einzel-Begleitung / Case Management
- Unterstützte Kommunikation
- Begleitung von Menschen mit Seh-Behinderungen oder Blind -Heit
- Dolmetsch-Leistungen
- Therapien
- Personen-Beförderung
- Persönliches Budget
3. Wie meldet man sich bei der Schlichtungs-Stelle?
Man füllt einen Antrag aus
und beschreibt so genau wie möglich,
warum man nicht mit der Entscheidung einverstanden ist.
Das Schreiben von der Bezirks - Verwaltungs - Behörde,
mit dem man nicht einverstanden ist,
gibt man zum Antrag dazu.
Wenn man eine Bestätigung von einem Fach-Mann oder einer Fach-Frau
oder eine andere Stellung-Nahme hat,
zum Beispiel von der Klinik,
gibt man diese Schreiben auch zum Antrag dazu.
Das Schreiben kann zum Beispiel von der Klinik sein.
Fach - Leute sind zum Beispiel auch ein Psychologe oder eine Psychologin
oder ein Arzt oder eine Ärztin
oder ein Therapeut oder eine Therapeutin.
4. Anträge
Es gibt 2 verschiedene Anträge
für eine Schlichtung nach dem Tiroler Teilhabe - Gesetz.
Es gibt einen Antrag
für die Leistungen und Zuschüsse,
die unter dem Punkt 2. stehen (außer Psychologische Behandlung)
Diesen Antrag als WORD-Datei finden Sie hier.
Diesen Antrag als PDF-Datei finden Sie hier.
Es gibt einen eigenen Antrag
für die Psychologische Behandlung
Diesen Antrag als WORD-Datei finden Sie hier.
Diesen Antrag als PDF-Datei finden Sie hier.
Den Antrag können Sie mit der Post schicken:
Amt der Tiroler Landes - Regierung
Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugend-hilfe
Schlichtungs - Stelle
Eduard - Wallnöfer - Platz 3
6020 Innsbruck
Oder Sie können den Antrag mit einem E - Mail an diese Adresse schicken:
5. Wie geht es weiter, wenn man einen Antrag gestellt hat?
Wenn man einen Antrag gestellt hat,
prüfen die Mitglieder der Schlichtungs - Stelle
ob die Schlichtungs - Stelle dafür zuständig ist.
Wenn die Schlichtungs - Stelle zuständig ist,
wird man zu einem Schlichtungs - Verfahren eingeladen.
Das Schlichtungs - Verfahren ist im Paragraph 37
vom Tiroler Teil - Habe - Gesetz beschrieben.
Das Verfahren ist ein Termin,
wo diese Personen dabei sind:
- Der Antrag - Steller oder die Antrag - Stellerin
und / oder die gesetzliche Vertretung. - Und die Mitarbeiter von der Bezirks - Verwaltungs - Behörde,
die die Entscheidung getroffen haben. - Und die Mitglieder von der Schlichtungs - Stelle.
Der Mensch mit Behinderungen kann auch eine Vertrauens - Person mitnehmen.
Bei diesem Termin können alle sagen,
was für sie wichtig ist.
Am Ende von dem Termin soll es eine Einigung geben.
Wenn keine Einigung möglich ist,
kann man zum Gericht gehen.
Einigung bedeutet,
dass alle Personen mit der Lösung zufrieden sind.
6. Wer sind die Mitglieder von der Schlichtungs-Stelle?
Der Vorsitzende: Dr. Wolfgang Hirn |
Stellvertreterin: Dr.in Ines Kroker |
Fach-Expertin für die Behinderten-Hilfe: DSA.in Erika Fenster |
Stellvertreterin: Mag.a Julia Kantschieder |
Mitglieder von der Tiroler Nutzer:innen-Vertretung |
7. Informationen über die Schlichtungs - Stelle
Wenn Sie noch Fragen zu der Schlichtungs - Stelle haben
oder eine Beratung brauchen,
rufen Sie bitte diese Telefon - Nummer an:
0512 508 7677
An diesen Tagen können Sie anrufen:
Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Oder schreiben Sie ein E-Mail an diese Adresse: