Die Namensführung nach der Eheschließung zwischen ausländischen StaatsbürgerInnen oder einer/einem ÖsterreicherIn und einer/einem Fremden und die Namensführung eines Kindes, welches kein österreichisches Personalstatut besitzt, richtet sich für die ausländischen Personen nach dem Recht ihres jeweiligen Herkunftsstaates, sofern das ausländische Internationale Privatrecht auf das österreichische Recht zurückverweist.
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