Dr. Johannes und Hertha Tuba-Stiftung
Landesstiftung
Interne Nummer: 156
Sitz: Innsbruck
Zustelladresse: Martin-Knoller-Straße 5a, 6111 Volders
Zweck der Stiftung:
Zweck der Stiftung ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung sowie die Unterstützung Hilfsbedürftiger in den Bereichen der Gerontologie und Geriatrie.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Vergabe von Forschungsstipendien und des „Dr. Johannes und Hertha Tuba-Preises“ bis zu EUR 20.000,00 für wissenschaftliche Arbeiten oder einer besonders herausragenden wissenschaftlichen Tätigkeit (Würdigung des wissenschaftlichen Lebenswerkes) im Bereich der Gerontologie und Geriatrie aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens.
Darüber hinaus sollen auch medizinische Forschungsprojekte an und mit der Medizinischen Universität Innsbruck und an Tiroler Krankenhäusern im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen oder wissenschaftlichen Forschungsaufträgen durchgeführt werden. Auch kann eine Zuwendung von Mitteln an die Medizinische Universität Innsbruck erfolgen, wenn diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung in den Bereichen der Gerontologie und Geriatrie verwendet werden, worüber ein Nachweis zu erbringen ist. Letztlich können bei Hilfsbedürftigkeit geriatrische Notfälle unterstützt und Einrichtungen (medizinische Behelfe) an Hilfsbedürftige zur Betreuung in Innsbruck zur Verfügung gestellt werden.
Begünstigter Personenkreis:
Bei den Stipendien sollen physische Personen mit abgeschlossenem Medizinstudium, die ihren Wohnsitz oder Wirkungsbereich in Tirol haben und sich der Forschung bzw. Diagnostik und Therapie im Rahmen der Gerontologie und Geriatrie widmen, berücksichtigt werden.
Mitglieder des Stiftungsvorstandes:
Univ.-Doz. Dr. Michael Fiegl (Vorstandsvorsitzender)
Dr. Michael Schmadl
Mag. (FH) Andreas Troppmair
Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes (lt. Satzung): „Nach außen vertritt der jeweilige Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, je zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes die Stiftung. Der Stiftungsvorstand kann zur Erleichterung der ordentlichen Geschäfte einer dem Stiftungsvorstand nicht angehörenden Person eine Zeichnungsberechtigung / Vollmacht, welche nach außen hin gültig ist, erteilen. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als EUR 5.000,00 (Euro fünftausend) verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstandes.“