Antrag einer Sonderkrankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Basisausbildung (§ 6a Ärztegesetz 1998)
Die (Teil-)Anerkennung einer Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind (vgl. § 6a Abs. 4 ÄrzteG 1998).
Allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a KAKuG kommen bereits von Gesetzes wegen als Ausbildungsstätten für die Basisausbildung in Betracht. Es bedarf daher keiner gesonderten Anerkennung.
Hinweis: Im Rahmen der Anerkennung einer Sonderkrankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Basisausbildung wird keine bestimmte Anzahl an Ausbildungsstellen festgesetzt.
Erforderliche Beilagen
- Bestätigungsnachweis über die Vermittlung der Inhalte der Anlage 33 KEF und RZ-Verordnung 2015
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Näheres finden Sie unter „Beilagen1"
Links
- https://www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/krankenanstalten/aerztliches-ausbildungsstaettenrecht/beilagen/
- https://www.tirol.gv.at/buergerservice/e-government/formulare/antrag-einer-sonderkrankenanstalt-auf-anerkennung-als-ausbildungsstaette-fuer-die-basisausbildung-6a-aerztegesetz-1998/