Die wichtigsten strahlenschutzrechtlichen Verpflichtungen im Überblick
Allgemeines
Eingangs darf angemerkt werden, dass die nachstehenden Informationen dazu dienen, einen Überblick über die wichtigsten Verpflichtungen im Strahlenschutz zu verschaffen. Dabei können nicht alle einzuhaltenden Vorgaben angeführt werden.
Alle rechtlichen Vorgaben finden Sie in den Rechtsgrundlagen.
Folgende Tätigkeiten sind in der Regel bewilligungspflichtig
- Verwendung einer neuen/weiteren Röntgeneinrichtung
- Austausch einer Röntgeneinrichtung
- Änderung des Aufstellungsortes (innerhalb einer bereits bestehenden Praxis, aber auch bei Übersiedelung in eine neue Praxis)
- Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen
- bauliche Änderungen des Strahlenanwendungsraums (z.B. Austausch einer Tür, von Fenstern oder der Lüftung o.Ä.)
Bewilligungspflichtig bedeutet, dass Sie einen Antrag bei der Behörde einbringen müssen und erst nach Vorliegen eines Bescheides (= Bewilligung) mit der Umsetzung dieser Tätigkeiten beginnen dürfen. Damit es nicht zu Verzögerungen kommt, müssen Sie den Antrag frühzeitig einbringen, da die Verfahren mehrere Wochen dauern können.
Achtung: Das Strahlenschutzgutachten alleine ist in keinem Fall ausreichend, da die Behörde im Bewilligungsverfahren die Einhaltung von darüberhinausgehenden Verpflichtungen – wie bspw. den ArbeitnehmerInnenschutz – zu prüfen hat.
Folgende Änderungen sind der Behörde anzuzeigen
- Änderung der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers
- Änderung der/des Strahlenschutzbeauftragten
- Anzeige weiterer Strahlenschutzbeauftragten
- Änderung der Medizinphysikerin/des Medizinphysikers
- Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit (z.B. der Betrieb einer Röntgeneinrichtung) für mehr als 3 Jahre
- Beendigung der bewilligten Tätigkeit
- Austausch von Teilen der Röntgeneinrichtung (bspw. der Röntgenröhre oder des Bildwiedergabegerätes)
- Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit mit einem bauartzugelassenen Gerät
Anzeigen bedeutet, dass in diesen Fällen kein Antrag eingebracht werden muss, sondern dass Sie der Behörde die jeweilige Information lediglich formlos mitteilen müssen. Dafür ist bspw. eine E-Mail ausreichend. Sollten weitere Informationen notwendig sein, werden Sie natürlich darauf hingewiesen.
Sonstige wesentliche Verpflichtungen
- Strahlenschutzbeauftragte müssen in Intervallen von 5 Jahren eine Fortbildung für Strahlenschutzbeauftragte gemäß der § 82 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 absolvieren. Der entsprechende Nachweis ist fristgerecht an die Behörde zu übermitteln.
- Im medizinischen Bereich (ausgenommen Veterinärmedizin) hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber durch Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sicherzustellen, dass radiologische Geräte ordnungsgemäß betrieben und medizinisch-radiologische Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Dazu sind insbesondere- schriftliche Arbeitsanweisungen für alle häufig durchgeführten medizinisch-radiologischen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Patientengruppen zu erstellen,
- Patientendosen oder Daten zu ermitteln, aus denen die Patientendosen abgeschätzt werden können,
- die an Patientinnen/Patienten zu verabreichenden Aktivitäten zu ermitteln und
- Qualitätsprüfungen durchzuführen.
- Im medizinischen Bereich (ausgenommen Veterinärmedizin) sind an radiologischen Geräten Qualitätsprüfungen (Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen) durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Bei Konstanzprüfungen werden insbesondere die Prüfprotokolle benötigt.