Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
Unter welchen Voraussetzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz?
Die Verpflichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 bzw. der Radonschutzverordnung gelten für Arbeitsplätze
- in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
- in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
- in Schaubergwerken und -höhlen,
- in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
- im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in Radonschutzgebieten
Wer ist für den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz ist gemäß § 99 Strahlenschutzgesetz 2020 jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die an den betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen zukommt.
Das heißt: Verantwortlich ist in der Regel die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber.
Bis wann sind die gesetzlichen Verpflichtungen umzusetzen?
Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung zu veranlassen.
Für bestehende Betriebe gelten die Verpflichtungen seit 1. August 2022.
Welche gesetzlichen Verpflichtungen sind einzuhalten?
Die verantwortliche Person muss für Arbeitsplätze
- in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
- in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
- in Schaubergwerken und -höhlen,
- in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
- im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in Radonschutzgebieten
die Radonkonzentration erheben. Das bedeutet, dass die Radonkonzentration in der Luft gemessen werden muss. Diese Messung kann von Ihnen selbst durchgeführt werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie bei einer sogenannten ermächtigten Überwachungsstelle die entsprechenden Messdosen bestellen.
Von dieser Stelle bekommen Sie Messdosen zugeschickt, welche Sie in jenen Räumen/Bereichen aufstellen, in welchen Arbeitskräfte tätig sind. Eine genaue Anleitung, wo diese Messdosen aufzustellen sind, erhalten Sie von der Ermächtigten Überwachungsstelle. Pro Raum/Bereich, in welchem Arbeitskräfte tätig sind, brauchen Sie eine Messdose.
Die Messdosen müssen mindestens 6 Monate aufgestellt werden, wobei mindestens die Hälfte dieser Zeit – also mindestens 3 Monate – in der Zeit von 15. Oktober und 15. April liegen muss, da in dieser Zeit die Radonkonzentration in der Regel höher ist als in den Sommermonaten. Nach Ablauf der (mindestens) 6 Monate müssen Sie die Messdosen an die Ermächtigte Überwachungsstelle zurückschicken. Diese wertet die Messdosen aus und übermittelten Ihnen in weiterer Folge die Messergebenisse.
Der Messbericht ist der Behörde zu übermitteln. Sind Sie im Elektronischen Datenmanagement (EDM) registriert, wird das Messergebnis automatisch in das System eingespielt.
Was ist das Elektronische Datenmanagement (EDM)?
Einige Unternehmerinnen und Unternehmer sind bereits im EDM registriert und können jene Betriebe, welche sich in Radonschutzgebieten befinden und Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoß haben, als Radon-Standorte hinzufügen.
Allenfalls müssen Sie Ihr Tätigkeitsprofil erweitern.
Für Personen, welche noch nicht im EDM registriert sind, ist zunächst ein Registrierungsantrag zu stellen.
Nach Erhalt der Zugangsdaten können Sie Ihren Radon-Standort anlegen oder der Behörde Ihre Ausnahme zur Kenntnis bringen.
Eine digitale Schritt für Schritt Anleitung finden Sie in den Erklär-Videos.
Wie hoch ist der Grenzwert für die Radonkonzentration und was muss ich tun, wenn ich darüber liege?
Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter. Bis zu diesem Grenzwert sind keine Maßnahmen erforderlich.
Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des Referenzwertes, müssen Sie nachstehende Punkte innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration veranlassen:
- Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020 sind Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen.
- Veranlassung einer Kontrollmessung
Nach Umsetzung der Maßnahmen ist eine erneute Messung durchzuführen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen.
- Beauftragung der Dosisabschätzung
Eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte ist durch eine ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert auch nach der Kontrollmessung weiterhin überschritten wird.
Sollte die 18-Monats-Frist nicht ausreichen, um die zuvor genannten Schritte umzusetzen, besteht die Möglichkeit, bei der Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung einzubringen.
Der Antrag muss vor Ablauf der Frist einlangen und begründet sein (bspw. anstehende Sanierungsmaßnahmen im gesamten Gebäude, Verzögerung bei der Umsetzung der Optimierungsmaßnahmen oder Ähnliches). Der Begründung sind Unterlagen zum Nachweis beizulegen (z. B. Baubescheid bei laufenden Sanierungsmaßnahmen).
Es wird darauf hingewiesen, dass für Anträge Gebühren/Verwaltungsabgaben anfallen.
Welche Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration entsprechen dem Grundsatz der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020?
Es gibt diverse Maßnahmen, welche gesetzt werden können, um eine Verringerung der Radonkonzentration zu bewirken (z.B. Lüftung, Radonbrunnen). Welche Maßnahme in Ihrem konkreten Fall zielführend ist, ist von einer Fachperson für den baulichen Radonschutz zu beurteilen.
Welche Ausnahmen von der Messverpflichtung gibt es?
Arbeitsplätze in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann:
- Die abgegebene Wassermenge überschreitet zehn Kubikmeter pro Tag nicht.
- Keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft ist mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann, aufhält.
Arbeitsplätze in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen:
Wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird UND es sich dabei um eine künstliche Bewetterung handelt ODER im Falle einer natürlichen Bewetterung sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr in untertägigen Arbeitsbereichen aufhält.
Arbeitsplätze in Schaubergwerken und -höhlen:
Wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält.
Arbeitsplätze im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in Radonschutzgebieten
- Die verantwortliche Person beschäftigt an diesen Arbeitsplätzen keine Arbeitskräfte (z.B. Einpersonenunternehmen).
- Die Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten
- Am Arbeitsplatz halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) auf (wichtig: diese Ausnahme kann nicht für einzelne Räume in Anspruch genommen werden, sondern nur für den gesamten Radon-Standort; halten sich am Radon-Standort Arbeitskräfte länger als zehn Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt auf, kann diese Ausnahme nicht geltend gemacht werden).
- Die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sind gegen drückendes Wasser ausgeführt.
- Es ist eine Radondrainage nach dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon vorhanden, deren Wirkung das gesamte Gebäude erfasst.
- Die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (z.B. eine zwangsdurchlüftete Tiefgarage, welche das gesamte Gebäude erfasst).
Die Ausnahmen 4 bis 6 gelten nicht, falls am betreffenden Standort/Arbeitsplatz eine lüftungstechnische Anlage betrieben wird, die nicht dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon entspricht.
Haben Sie Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoß in einem Radonschutzgebiet und trifft auf Sie eine Ausnahme zu, ist die entsprechende Ausnahme unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des betreffenden Standortes der Behörde zu melden. Die eindeutige Identifizierungsnummer („Standort-GLN“) erhalten Sie, indem Sie sich im Elektronischen Datenmanagement (EDM) registrieren.
Im Elektronischen Datenmanagement könnten Sie direkt mittels Onlineformular die entsprechende Ausnahme auswählen und der Behörde zur Kenntnis bringen.
Wichtig: Sollten sich Ihre Arbeitsplätze ausschließlich im ersten Stock oder darüber befinden, bestehen für Sie überhaupt keine Verpflichtungen. Sie müssen sich daher weder im Elektronischen Datenmanagement (EDM) registrieren, noch der Behörde eine Meldung darüber erstatten und auch keine Radonmessung durchführen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie darüber hinaus auf der Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Sollten Sie an einer Ausbildung für den baulichen Radonschutz interessiert sein, finden Sie diese auf der Website der AGES.