Betriebsanlagen
Eine Betriebsanlagengenehmigung dient dem Schutz von Menschen, Umwelt und Nachbarschaft. Sie stellt sicher, dass gewerbliche Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgehen und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Die Errichtung und Änderung einer Betriebsanlage bedarf nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung, wenn sie geeignet ist:
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn, zu gefährden,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.
Einheit der Betriebsanlage:
Gewerbliche Betriebsanlagen können aus einer Vielzahl unterschiedlicher Objekte, Einrichtungen, Maschinen und Geräte (Anlagenteile) bestehen. Dazu zählen neben technischen Einrichtungen und Produktionsanlagen oftmals auch bauliche oder organisatorische Einrichtungen, die für sich allein betrachtet keiner Genehmigungspflicht unterliegen, wie beispielsweise Bürogebäude, Sozialräume etc.)
Für die Beurteilung der Genehmigungspflicht ist jedoch stets die Betriebsanlage als Gesamtheit maßgeblich. Entscheidend ist, ob durch das Zusammenwirken der einzelnen Anlagenteile Auswirkungen auf Nachbarn oder die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. In diesem Fall ist eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung erforderlich.
Für die Beurteilung, ob eine einheitliche Betriebsanlage vorliegt, sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
- die Ausübung eines gewerblichen Unternehmens,
- ein räumlicher Zusammenhang der Anlagenteile sowie
- die Identität des Inhabers bzw. Betreibers.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist grundsätzlich von einer einheitlichen Betriebsanlage auszugehen. Dabei ist die Anlage stets in ihrer Gesamtheit zu betrachten, auch wenn einzelne Einrichtungen oder Anlagenteile für sich genommen keiner Genehmigungspflicht unterliegen.
Reichweite der Betriebsanlage
Der Betriebsanlage sind grundsätzlich alle Vorgänge zuzurechnen, die sich innerhalb der Anlage ereignen und Auswirkungen über die Grenzen der Betriebsanlage hinaus entfalten. Dazu zählen insbesondere Emissionen wie Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen auf die Umgebung.
Auch Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage können der Anlage zugerechnet werden, sofern ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Dies betrifft insbesondere den Zu- und Abfahrtsverkehr im unmittelbaren Bereich der Betriebsanlage, etwa Abbiege- und Einbiegevorgänge. Nicht als Auswirkungen der Betriebsanlage gilt hingegen der allgemeine vorbeifahrende Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob die Betriebsanlage den geltenden Sicherheits-, Umwelt- und Nachbarschaftsschutzbestimmungen entspricht. Dabei können je nach Art und Umfang des Vorhabens auch weitere Rechtsmaterien, wie etwa Bau-, Wasser- oder Naturschutzrecht, betroffen sein.
Die frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde wird empfohlen, um offene Fragen zu klären und einen reibungslosen Verfahrensablauf zu unterstützen.
Genehmigungsfreistellungsverordnung
Die Zweite Genehmigungsfreistellungsverordnung regelt Betriebsanlagen, die aufgrund ihrer Art und ihres geringen Gefährdungs- und Emissionspotenzials grundsätzlich von der Verpflichtung zur gewerbebehördlichen Genehmigung ausgenommen sind.
RIS - 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 15.05.2026
§ 82b Prüfung
Betreiber genehmigter Betriebsanlagen sind gemäß § 82b Gewerbeordnung verpflichtet, ihre Anlage regelmäßig wiederkehrend (alle fünf bzw. sechs Jahre) prüfen zu lassen. Dabei ist festzustellen, ob die Betriebsanlage weiterhin den genehmigten Vorgaben entspricht und die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.
Die Überprüfung dient insbesondere dem Schutz von Menschen, Umwelt und Nachbarschaft sowie der sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsführung. Die Prüfungen sind in den gesetzlich vorgesehenen Intervallen durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Die gewerbebehördliche Genehmigung erlischt nicht durch einen Inhaberwechsel, weshalb im Zuge einer Betriebsübernahme empfohlen wird, die Betriebsanlage auf den genehmigten Bestand hin zu überprüfen.
Die gewerbebehördliche Genehmigung muss jedenfalls vor Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage oder einer genehmigungspflichtigen Änderung derselben erteilt worden sein.
Auch Auflassungen von Betriebsanlagen und längerfristige Betriebsunterbrechungen bedürfen einer Kontaktaufnahme mit der Behörde.
Weiters gibt es für IPPC-Anlagen sowie für SEVESO-Betriebe Sondervorschriften in der Gewerbeordnung 1994
Baubehörde:
Im Rahmen des gewerblichen Betriebsanlagenverfahren wurden die Bauagenden von vielen Gemeinden im Bezirk Innsbruck Land im Rahmen der Übertragungsverordnung Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck übertragen. Dies bedeutet, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck rechtlich zuständig ist für die Erteilung der Baubewilligung bzw. zur Durchführung der Verfahren gemäß der Tiroler Bauordnung 2022 RIS - Bauordnung 2022, Tiroler - Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 15.05.2026)
Eine Übersicht über jene Gemeinden welche das Baurecht übertragen haben erhalten Sie hier:
Hinsichtlich der einzureichenden Planunterlagen ist die Bauunterlagenverordnung maßgeblich:
RIS - Bauunterlagenverordnung 2024 - Landesrecht konsolidiert Tirol, Fassung vom 15.05.2026
Weiterführende Informationen zum Antrag und Verfahren
Antragsunterlagen
Antragsformular Betriebsanlagenrecht
Vorlage allgemeine Projektbeschreibung Gewerbeeinreichung
Formular Allgemeine Projektbeschreibung
Hilfestellungen zu technischen Angaben für das Genehmigungsverfahren bzw. die Einreichunterlagen;
Leitfäden für technische Anlagen
- Lärm
- Feuerungsanlagen
- Kälteanlagen und Wärmepumpen
- Lüftungsanlagen
- Gasanlagen
- Lager Technische Gase / zentrale Gasversorgungsanlagen
- Photovoltaikanlagen / Batteriespeicheranlagen
- Wellnessanlagen / Bäderanlagen
- Spielplätze
- Brennbare Flüssigkeiten
- Betriebstankstellen
- Pyrotechniklagerung
Explosionsschutz
Für Fragen zum Thema vorbeugenden Brandschutz
Für Fragen zum Thema Arbeitnehmerschutz