Gewerbeanmeldungen
Gewerbeausübung
Um eine Tätigkeit auszuüben, die der Gewerbeordnung unterliegt, ist eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde am Betriebsstandort erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Reglementierte Gewerbe
Reglementierte Gewerbe setzen einen entsprechenden Befähigungsnachweis voraus. Je nach Art des Gewerbes kann die Ausübung entweder unmittelbar nach der Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen oder – den §95 GewO 1994 (Zuverlässigkeitsprüfung) Gewerben – erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides.
Freie Gewerbe
Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist ausschließlich die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Ein Befähigungsnachweis muss dabei nicht erbracht werden.
Als freie Gewerbe gelten sämtliche gewerblichen Tätigkeiten, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind. Die Ausübung kann grundsätzlich unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung erfolgen.
Allgemeine Informationen zum Berufsrecht und Gewerbeanmeldungen
Die Gewerbeanmeldungen in den konkreten Fällen (Antrag und Formulare)
Es wird empfohlen die Anmeldung über das GISA-Online Service einzubringen.
- GISA-Antrag Gewerbeanmeldung (GISA-Online Service „Onlineformular“)
- Gewerbe-Formulare | Land Tirol (Formular 1, 1a)
Die Gewerbeanmeldungen in den konkreten Fällen (Antrag und Formulare)
- USP- Gewerbeberechtigung Zurücklegung Information
GISA-Onlineantrag Zurücklegung Gewerbeberechtigung (ID-Austria)
Hinweis: Aktuell steht die nicht authentifizierte Version der GISA-Online-Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht zur Verfügung.
- Gewerbe-Formulare | Land Tirol (Formular 13, 13a)
Feststellung der individuellen Befähigung:
Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes (oder eines Teilgewerbes), ist die Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes nachzuweisen. Kann der Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde
Achtung: Bei den Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrsgesetz kann keine individuelle Befähigung festgestellt werden. Bei diesen Gewerben muss in jedem Fall der formelle Befähigungsnachweis erbracht werden!
Ebenso gibt es beim Gewerbe Baumeister und Holzbau-Meister eingeschränkte Regeln für eine individuelle Befähigung.
Die Eidesstattliche Erklärung als Beweismittel zum Nachweis des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen:
Dieses Beweismittel kann in sämtlichen Gewerbeverfahren, in denen Ausschlussgründe zu prüfen sind, verwendet werden, dies sind im Wesentlichen Gewerbeanmeldungen und Bestellungen von gewerberechtlichen Geschäftsführern. Die Erklärung, sofern sie ausdrücklich an Eides statt abgegeben wird, liefert vollen Beweis betreffend das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen; eine Person, die diese Erklärung abgibt, muss keine anderen Bescheinigungsmittel mehr beibringen.
Eidesstattliche Erklärungen für Gewerbeanmeldungen gemäß § 340 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994:
- vereinfachte Verfahrensregeln (Formulare und Muster samt weiterführenden Informationen)
Bestellung gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in:
Beenden einer Tätigkeit als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in:
Nachsicht vom Gewerbeausschluss:
- USP - Nachsicht vom Gewerbeausschluss Information
- Gewerbe-Formulare | Land Tirol (Formular 15, 15a, 15b)
Standortverlegung eines Gewerbes oder weiteren Betriebsstätte:
- USP - Änderung des Standortes Informationen
- GISA-Onlineantrag Standortverlegung eines Gewerbes
- Gewerbe-Formulare | Land Tirol Standortverlegung (Formular 10 und 10a)
Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale):
Weitere Betriebsstätte – Zurücklegung (Einstellung)
EU/EWR-Berufsqualifikationen – Anerkennungsverfahren gemäß § 373c GewO 1994:
Berufsqualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen. Ist die angestrebte Tätigkeit in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, stellt der Landeshauptmann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens fest, ob diese Tätigkeit in einem der genannten Staaten außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.
Die Anerkennung spricht der Landeshauptmann auf Antrag mit Bescheid aus. Der Bescheid berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Gewerbeberechtigung bei der Behörde, die für den Standort zuständig ist.
EU/EWR-Berufsqualifikationen – Gleichhaltungsverfahren gemäß § 373d GewO 1994:
Berufsqualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen.
Kommt für das jeweilige Gewerbe das Anerkennungsverfahren nicht in Frage, so sind die Behörden verpflichtet, individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis "gleichzuhalten" ist (sogenannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren). Wenn das angestrebte Gewerbe jedoch für das Anerkennungsverfahren vorgesehen ist, wendet die Behörde primär das Anerkennungsverfahren und nicht das Verfahren zur Gleichhaltung an.
Der Landeshauptmann spricht auf Antrag die Gleichhaltung von im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikationen per Bescheid aus. Dieser berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Dazu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der Behörde, die für den Standort zuständig ist.
Gewerbinformationssystem Austria (GISA) - Auszug bzw. Auskunft
Im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher in Österreich niedergelassenen Gewerbebetriebe enthalten.
Wenn Sie einen GISA-Auszug von einem Unternehmen benötigen, können Sie diesen jederzeit unter folgenden Link online erhalten:
- Öffentliche Online Abfrage (Deutsch) aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)
- Öffentliche Online Abfrage (Englisch) aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA
Wenn Sie eine Auskunft aus dem GISA (z.B. Auskunft über das Nichtvorliegen einer Gewerbeberechtigung) benötigen, verwenden Sie bitte das Formular "Auskunft aus dem GISA - Antrag"
Ihre Anfrage muss sich auf eine bestimmte Person oder einen einzelnen Betrieb beziehen.
- Online-Formular Auskunft aus dem GISA - Antrag
- Online-Formular Auskunft aus dem GISA - Antrag mit elektronischer Signatur