Schischulwesen
Entgeltlicher Schneesportunterricht darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine fachliche Befähigung besitzen.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind die Dienste des Bundesheeres und der Bundespolizei, der Unterricht inländischer Schulen und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind, die von Körperschaften des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführte Ausbildung im Schilaufen; inländische und ausländische Jugendorganisationen, Sportvereine und alpine Vereine, wenn diese Tätigkeiten ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder des betreffenden Vereines oder der Jugendorganisation ausgeübt werden und weder den Mitgliedern, die diese Tätigkeit ausüben, noch dem betreffenden Verein oder Jugendorganisation ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.
Eine Tätigkeit als Schilehrer darf außer im Fall des Ausflugsverkehrs nur im Rahmen bewilligter Schischulen ausgeübt werden, eine Tätigkeit als Schibegleiter außer im Fall des Ausflugsverkehrs ebenfalls nur im Rahmen bewilligter Schischulen oder selbständig aufgrund einer entsprechenden Befugnis.
MitarbeiterInnen
Mitarbeiter | Klappe |
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SCHREINER Sabine | +43 (0)512 5344 5079 |