Stipendienausschreibung für Schüler
Da das Beihilfenwesen des Bundes (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Landesschulrat für Tirol) und des Landes Tirol (Abteilung für landwirtschaftliches Schulwesen) auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen erst ab der 9. Schulstufe Heimbeihilfen und ab der 10. Schulstufe Schulbeihilfen vorsieht, werden im Rahmen des Stipendienwesens der Landesgedächtnisstiftung oder des Landes Tirol in bestimmten Fällen schulische Ausbildungen finanziell unterstützt.
Das Kuratorium der Landesgedächtnisstiftung bzw. das Land Tirol prüft unter Berücksichtigung sozialer Kriterien die Zuerkennung von Stipendien an Schüler/an Schülerinnen, die sozial bedürftig sind und in der Regel keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung der zuständigen Bundesstellen haben.
Dies betrifft:
- Österreichische Staatsbürger und deren Kinder, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol haben
- Staatsangehörige von anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten und deren Kinder, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol haben, im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit,
- nicht unter die Arbeitnehmerfreizügigkeit oder die Niederlassungsfreiheit fallende Staatsangehörige von anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten und deren Kinder, die seit mindestens drei Jahren den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol haben,
- Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU und des EWR und deren Kinder, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol haben, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration Staatsangehörigen von EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten, die unter die Arbeitnehmerfreizügigkeit oder die Niederlassungsfreiheit fallen, gleichgestellt sind
- sonstige Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU und des EWR und deren Kinder, die seit mindestens fünf Jahren den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol haben und die in dieser Zeit gemeinsam mit zumindest einem Elternteil in Tirol unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig waren,
- Flüchtlinge im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und deren Kinder die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Tirol haben
Sonstige allgemeine Voraussetzungen:
- Der Schüler/die Schülerin absolviert als ordentlicher Schüler/ordentliche Schülerin eine schulische Ausbildung
- Das erzielte Familieneinkommen darf eine bestimmte - der Anwendung sozialer Kriterien entsprechende - Höhe nicht übersteigen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung eines Stipendiums.
- Positiver Schulerfolg im vergangenen Schuljahr
- Der Schüler/die Schülerin darf bei Antragsstellung das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben
Förderungsschwerpunkte:
- Der Schüler/die Schülerin besucht eine Hauptschule oder die Unterstufe einer höheren Schule und muss aus zwingenden Gründen (Berufstätigkeit von Alleinerziehern, Lernschwächen, etc.) in einem Internat untergebracht werden.
- Der Schüler/die Schülerin besucht die 9. Schulstufe (1. Klasse Oberstufe) einer höheren oder mittleren Schule.
- Der Schüler/die Schülerin besucht die 10. oder eine höhere Schulstufe einer höheren oder mittleren Schule und kann trotz Vorliegens einer sozialen Bedürftigkeit nachweisbar keine Schul- und Heimbeihilfe der primär zuständigen Bundes- und Landesstellen (Landesschulrat für Tirol, Land Tirol Abteilung für landwirtschaftliches Schulwesen, Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) erhalten. Dies betrifft primär Schüler, die im vorangegangenen Schuljahr einen Notendurchschnitt über 2,9 erreicht haben oder aufgrund eines Schulwechsels keine Schul- und Heimbeihilfe des Bundes erhalten können.
Stipendien der Landesgedächtnisstiftung:
Stipendien aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung sind leistungsbezogen. Aus diesem Grund darf der Notendurchschnitt allgemeinbildender höherer Schulen, berufsbildender mittlerer Schulen, Hauptschulen und berufsbildender höherer Schulen nicht über 2,5 liegen.
Stipendien des Landes:
Stipendien aus Mitteln des Landes werden für Schüler/Schülerinnen bereitsgestellt, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, wie insbesondere der Notendurchschnitt, trotz Vorliegens einer sozialen Bedürftigkeit weder ein Stipendium aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung noch nach dem Schülerbeihilfengesetz erlangen können. Voraussetzung ist, dass im letzten Jahreszeugnis ein positiver Schulerfolg erzielt worden ist. Der Schulerfolg ist dann positiv, wenn der Schüler berechtigt ist, in die nächsthöhere Klasse aufzusteigen.
Zur besonderen Beachtung:
Schüler/Schülerinnen, welche die Voraussetzung für die Schul- und Heimbehelfe des Bundes erfüllen, können um ein Stipendium der Landesgedächtnisstiftung bzw. des Landes nur dann ansuchen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe (momentane Notlage etc.) vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass beim zuständigen Landesschulrat um Schul- und Heimbeihilfe angesucht worden ist und der entsprechende Schülerbeihilfenbescheid nach Erhalt an die Geschäftsstelle der Landesgedächtnisstiftung nachgereicht wird.
Die Zuerkennung einer zusätzlichen Beihilfe ist daher nur bei Vorliegen eines außerordentlichen Härtefalles möglich.
Einbringungsfristen:
Die Ansuchen sind über die Schulleitung bis spätestens 15. November des jeweiligen Schuljahres einzubringen. Die Direktion wird gebeten, den Notendurchschnitt des letzten Jahreszeugnisses einzutragen und zu bestätigen. Schüler/Schülerinnen, welche eine 1. Klasse besuchen, müssen ebenfalls den Notendurchschnitt des vorangegangenen Jahreszeugnisses der 4. Klasse Hauptschule oder der 4. Klasse Volksschule bestätigen lassen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Auftreten besonderer Härtefälle Ansuchen während des ganzen Schuljahres (= bis zum Beginn der Hauptferien) eingebracht werden können.
Sofern bei unvollständig eingereichten Anträgen einer Aufforderung zur Ergänzung nicht nachgekommen wird, werden die Anträge nicht mehr weiterbearbeitet und gelten mit Beginn der Hauptferien als zurückgezogen. Nähere Auskünfte werden von der Geschäftsstelle der Landesgedächtnisstiftung, 6020 Innsbruck, Sillgasse 8, Zimmer 102, Tel. 0512/508-3759 und 3769 erteilt.
Beihilfen des Bundes:
Das Schülerbeihilfengesetz des Bundes sieht nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Förderungsaktionen vor:
Schulbeihilfen für Schüler/Schülerinnen ab der 10. Schulstufe, die eine höhere oder mittlere Schule besuchen und Heimbeihilfen und Fahrtkostenzuschüsse für Schüler/Schülerinnen aber der 9. Schulstufe, die zum Zweck des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern untergebracht werden müssen.
Gesetzliche Voraussetzungen:
Der Schüler/die Schülerin muss sozial bedürftig sein und einen günstigen Schulerfolg nachweisen. Kriterien für die soziale Bedürftigkeit und die Höhe der Beihilfen sind das nachgewiesene Familieneinkommen, die Anzahl der zu versorgenden Familienmitglieder und der Familienstand.
Für die Schulbeihilfe darf der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen keinen schlechteren Notendurchschnitt als 2,9 und für die Heimbeihilfe 3,1 erzielt haben.
Nähere Informationen über den Bezug einer Schul- und Heimbehilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz erhalten Sie beim Landesschulrat für Tirol, Abteilung Schülerbeihilfen, 6020 Innsbruck, Innrain 1. Für Beihilfenangelegenheiten von Schülern land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen, medizinisch-technischer Schulen und Bundeshebammenlehranstalten ist das Land Tirol, Abteilung für landwirtschaftliches Schulwesen, zuständig.