Verwendung von Kindersitzen verschärft
Kindersitze im Auto müssen ab 1.1. 2007 mindestens der Norm ECE 44 in der Version 03 entsprechen.
Ab 1. Jänner 2007 haben Kindersitze, die nach den mehr als 10 Jahre alten Normenversionen ECE 44/02 oder gar 44/01 geprüft sind, nichts mehr im Auto verloren. Diese Sitze sind technisch derart veraltet, dass der Gesetzgeber deren Nutzung, wie auch den Weiterverkauf bei Strafe untersagt hat. Die Version nach der ein Kindersitz zugelassen ist, erkennt man am ECE-Prüfzeichen, welches an jedem geprüften Kindersitz vorhanden sein muss.
Wer solche Erbstücke, die meist deutlich älter als das Fahrzeug sind, weiterverwendet, riskiert nicht nur seinen Führerschein, sondern vor allem die Gesundheit seines Kindes.
Die Norm ECE 44 in der aktuellen Version 04 (ECE 44/04) unterscheidet fünf Gewichtsgruppen:
Normgruppe | Gewichtsbereich | ungefähres Alter |
Gruppe 0 | Geburt bis max. 10 kg | bis etwa 9 Monate |
Gruppe 0+ | Geburt bis max. 13 kg | bis ca. 15 Monate |
Gruppe 1 | 9 - 18 kg | etwa 1 bis 4 Jahre |
Gruppe 2 | 15 - 25 kg | etwa 3,5 bis 7 Jahre |
Gruppe 3 | 22 - 36 kg | etwa 6 Jahre bis zu einer |
In Österreich gilt generell: Kinder unter 14 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, müssen auf Fahrzeugsitzen die mit Gurten ausgestattet sind, mit geeigneten Kinderrückhaltesystemen (KRS)gesichert werden.Geeignete KRS sind nach dem Gesetz solche, die mindestens nach der Regelung ECE 44 in der Version 03 (44/03) geprüft und zugelassen sind. Kinder unter 14 Jahren, die 150 cm oder größer sind, müssen die vorhandenen Erwachsenengurte bestimmungsgemäß gebrauchen. Auf Sitzplätzen ohne Gurt dürfen Kinder unter 3 Jahren nicht transportiert werden (ausgenommen Omnibusse). Kinder über 3 und unter 14 Jahren dürfen dann nicht in der ersten Sitzreihe befördert werden. Kinder dürfen auf der Ladefläche von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur transportiert werden, wenn das (Zug)fahrzeug für eine Bauartgeschwindigkeit bis zu 40 km/h zugelassen ist, die Kinder durch Erwachsene beaufsichtigt werden und sich gut festhalten können. Verantwortlich für die Einhaltung der Kindersicherungspflicht ist in der Regel immer der Lenker/die Lenkerin des Kraftfahrzeuges. Mitfahrer über dem 14. Lebensjahr sind je für sich für die Verwendung des Sicherheitsgurtes verantwortlich und auch strafbar. Seit 1. Juli 2005 wird die Nichtbeachtung der Sicherungspflichten von Kindern zusätzlich zur Verwaltungsstrafe mit einer Vormerkung im Führerscheinregister geahndet. Bei der zweiten Vormerkung ist die Teilnahme an einer Nachschulung verpflichtend. Bei der dritten Übertretung wird die Fahrerlaubnis für die Dauer von 3 Monaten entzogen. Die Bestimmungen zur Kinderbeförderung finden sich im Kraftfahrgesetz (KFG) § 106. |
DETAILS |
1) Besondere Bestimmungen für alle Kraftwagen (ausgenommen Omnibusse), unter anderem alsofür alle PKW, LKW, Spezialkraftwagen wie Wohnmobile, oder auch Kleinbusse (9-Sitzer) zum Schülertransport. Jedes Kind hat Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im Auto. Die Mitnahme von Kindern auf dem Schoß eines Erwachsenen, im Kofferraum oder im Fahrzeug stehend, ist daher nicht zulässig. Auf dem Beifahrersitz, dürfen, wenn er mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet ist, grundsätzlich auch Kinder transportiert werden. Es gelten hier die gleichen Vorschriften, wie auch für andere Sitzplätze. Wenn der Beifahrersitzplatz mit einem Front-Airbag ausgestattet ist, der nicht deaktiviert werden kann, dürfen jedenfalls keine rückwärtsgerichteten Kindersitze (z.B: Babyschalen) auf diesem Sitzplatz verwendet werden. Vorwärtsgerichtete Kindersitze sollten nur in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Fahrzeug- bzw. Kindersitzherstellers vorne verwendet werden (Bitte dazu in den Bedienungsanleitungen nachlesen.) Beckengurte im PKW: Auch auf Sitzplätzen mit Beckengurten müssen die dort transportierten Kinder jedenfalls bis zu einem Gewicht von 18 kg mit einem geeigneten Kinderrückhaltesystem (mit Beckengurtzulassung) gesichert werden. Bei Kindern über 18 kg werden üblicherweise Sitzkissen verwendet, die mit dem Beckengurt alleine nicht verwendet werden dürfen. Für diesen Fall ist die Sicherung eines Kindes alleine mit dem Beckengurt nur dann zulässig, wenn alle anderen Sitzplätze bereits durch Kinder belegt sind. In manchen Fahrzeugen ist auch der Platz für die Montage eines weiteren Kindersitzes in der Mitte nicht ausreichend. In diesem Fall ist auch die Sicherung eines Kindes mit dem Beckengurt allein zulässig, sofern das Kind älter als 3 Jahre ist. 2) Sicherung in OmnibussenIn modernen Reisebussen sind üblicherweise auf den meisten Sitzplätzen Automatik-Beckengurte, in der ersten Sitzreihe auch Dreipunktgurte montiert. Diese müssen von Kindern über 3 Jahren auch benutzt werden. Kinder unter 3 Jahren dürfen in diesen Fahrzeugen derzeit ungesichert mitgenommen werden. In Linienbussen sind keine Gurte vorgeschrieben, weshalb auch eine Sicherung von Kindern entfällt. Bei täglichen Schülertransporten mit Omnibussen gilt derzeit noch die sogenannte "3:2-Regelung". Das bedeutet, dass 3 Kinder bis 14 Jahre auf einer Sitzbank mit 2 Sitzplätzen transportiert werden dürfen. Kinder unter 6 Jahren zählen gar nicht.Der Lenker des Busses ist hier von der Sicherungspflicht befreit -auch wenn jedes Kind einen eigenen Sitzplatz hat, der mit einem Gurt ausgestattet ist. Bei Transporten von Schulklassen von und zu Schulveranstaltungen, wie Skikurs oder ähnlichem, gilt allerdings die 3:2 Regelung nicht und die Kinder müssen die vorhandenen Gurte benutzen. Hier ist der Lenker auch verpflichtet sich von der ordnungsgemäßen Sicherung zu überzeugen. Ist eine erwachsene Begleitperson (z.B. Erzieherin, Elternteil) dabei, so geht diese Pflicht auf sie über. 3) Kindersicherung auf Zugmaschinen (Traktoren) 4) Motorräder/Motorfahrräder Kinder dürfen auf Motorrädern erst ab dem 12 Lebensjahr mitfahren, wenn sie die Fußraster erreichen können. 5) Ausnahmen: Bei besonderer Verkehrslage (z.B. Stau) oder bei körperlicher Beeinträchtigung eines Kindes, welche einen bestimmungsgemäßen Gebrauch einesKindersitzes nicht ermöglicht (behördliche Feststellung durch einen Amtsarzt) sind folgende besondere Lenker ausgenommen: Einsatzfahrzeuge |