Zum Antrag Gemeindegut-Rückübertragungsgesetz im Tiroler Landtag

LTP van Staa: „Vorwurf, ich hätte rechtswidrig gehandelt, entbehrt jeglicher Grundlage“

Nachdem die Vorwürfe gegenüber Landtagspräsident Herwig van Staa, er habe in der letzten Sitzung des Tiroler Landtages am 13. und 14. März 2013 in rechtswidriger Weise den oppositionellen Antrag betreffend „Gemeindegut-Rückübertragungsgesetz“ nicht zur Abstimmung gebracht, gerade in letzter Zeit wieder besonders laut wurden, stellt van Staa heute noch einmal ausführlich klar:

1)     Am 11. Februar 2013 wurde von den Abg. Dr. Andreas Brugger u.a. ein Dringlichkeitsantrag betreffend „Gemeindegut-Rückübertragungsgesetz“ in der Landtagsdirektion eingebracht und von mir in der außerplanmäßigen Sitzung des Tiroler Landtages am 21. Februar 2013 dem für Gesetzesmaterien zuständigen Ausschuss für Rechts-, Gemeinde- und Raumordnungsangelegenheiten gemäß § 19 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages (GO) als führendem Ausschuss zugewiesen, nachdem diesem Antrag im Plenum die Dringlichkeit mangels erforderlicher Zweidrittelmehrheit nicht zuerkannt wurde.

2)     In der Sitzung des Ausschusses für Rechts-, Gemeinde- und Raumordnungsangelegenheiten vom 1. März 2013 wurde dieser Antrag mit der erforderlichen Mehrheit bis zum Vorliegen der abschließenden Prüfungsergebnisse ausgesetzt.

3)     Am 7. März 2013 wurde von den Abg. Dr. Andreas Brugger u.a. ein Fristsetzungsantrag der Abg. Dr. Brugger, Ing. Bock, Dr.in Baur, Mag. Hauser, Gurgiser, Gatt u.a. gemäß § 69 Abs. 9 GO eingebracht. Dieser Fristsetzungsantrag lautet wie folgt:

„Der Landtag setzt gemäß § 69 Abs. 9 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages dem Ausschuss für Rechts-, Gemeinde- und Raumordnungsangelegenheiten eine Frist zur Berichterstattung über den (Dringlichkeits-) Antrag der Abg. Dr. Andreas Brugger u.a. betreffend „Gemeindegut-Rückübertragungs-Gesetz (120/13) bis spätestens zum Ende der Landtagssitzung am 13. März 2013.

Zu diesem Zweck wird der Präsident des Tiroler Landtages aufgefordert, nach Mitteilung des Einlaufes die Sitzung nach § 46 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages zu unterbrechen und nach § 65 Abs. 2 letzter Satz der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages zum Tagesordnungspunkt Antrag 120/13 eine Sitzung des Ausschusses für Rechts-, Gemeinde- und Raumordnungsangelegenheiten einzuberufen."

Nach der Verlesung im Einlauf wurde dieser Fristsetzungsantrag in der Sitzung des Tiroler Landtages am 13. März 2013 als „anderes Einlaufstück“ mit der erforderlichen einfachen Mehrheit angenommen. In der Folge habe ich die Landtagssitzung um 12.35 Uhr unterbrochen und den Ausschuss für Rechts-, Gemeinde- und Raumordnungsangelegenheiten einberufen.

4)     In dieser Sitzung des Ausschusses für Rechts-, Gemeinde- und Raumordnungsangelegenheiten in der Mittagspause des 13. März 2013 wurde in Ausübung des freien Mandates bezüglich der gegenständlichen Gesetzesinitiative mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:

„Die weitere Aussetzung des Antrages, um das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst zu ersuchen, die vorliegende Gesetzesinitiative auf ihre Verfassungskonformität, insbesondere unter dem Blickwinkel der Einhaltung der durch die Grundrechte gebotenen Standards und Verfahren, eines allfälligen Eingriffes in Kompetenzen des Bundes sowie hinsichtlich ihrer Beschlussreife zu prüfen, wird mehrheitlich (gegen SPÖ, FRITZ, FPÖ und GRÜNE) beschlossen. Dazu sollen auch Gutachten des o.Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer und o. Univ.-Prof. Dr. Harald Stolzlechner sowie eine Expertise der Abteilung Verfassungsdienst beim Amt der Landesregierung vom 19.02.2013 dem Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst übermittelt werden.“

5)     Es steht somit fest, dass sich der Antrag der Abg. Dr. Andreas Brugger u.a. betreffend „Gemeindegut-Rückübertragungsgesetz“ nicht auf der Tagesordnung der Sitzung des Tiroler Landtages vom 13. und 14. März 2013 befunden hat, sondern nach wie vor dem führenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen war (und auch derzeit noch ist).

6)     § 45 Abs. 3 GO lautet wie folgt:

„Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten beschließt der Landtag ohne Debatte, ob ein Geschäftsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder ob ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand verhandelt wird. Für einen solchen Beschluss ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“

Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Geschäftsgegenstand nur mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit im Plenum auf die Tagesordnung einer laufenden Landtagssitzung gesetzt werden darf. Da der führende Ausschuss für Rechts-, Gemeinde- und Raumordnungsangelegenheiten keinen Bericht erstattet, sondern den gegenständlichen Antrag ausgesetzt hatte, war im Plenum um 13. und 14. März 2013 auch nicht über einen Minderheitenbericht abzustimmen.

Im Ergebnis ist festzuhalten:

Durch einen im Plenum nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließenden Fristsetzungsantrag kann die Bestimmung des § 45 Abs. 3 GO, wonach ein nicht auf der Tagesordnung stehender Geschäftsgegenstand nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung einer laufenden Sitzung gesetzt werden darf, nicht umgangen werden. Ein Antrag im Sinne des § 45 Abs. 3 GO wurde in der Sitzung am 13. und 14. März 2013 bezüglich der gegenständlichen Gesetzesinitiative nicht gestellt und folglich auch nicht beschlossen.

 

Präsident van Staa betont noch einmal, dass er während des gesamten Sitzungsverlaufes darauf geachtet habe, dass die Einhaltung der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages zu jeder Zeit gewährleistet war. Darüber hinaus habe er während der gesamten Legislaturperiode dafür gesorgt, dass durch eine weite Auslegung der Geschäftsordnung im Interesse eines lebendigen Parlamentarismus möglichst alle Anträge – unabhängig, von wem sie eingebracht wurden – zugelassen wurden. „Ich habe mich in meiner jahrzehntelangen Tätigkeit in verschiedenen führenden Positionen – sei es als Bürgermeister, als Landeshauptmann und als Landtagspräsident sowie im Europarat und im Ausschuss der Regionen - immer der Einhaltung des demokratischen Prinzips verpflichtet gefühlt und auch danach gehandelt“, so van Staa im Hinblick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.