Nationalparkgesetz
Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern 1991, LGBl. Nr. 103, hat zum Ziel, den Tiroler Anteil am Nationalpark Hohe Tauern in seiner bestehenden Form zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft zu schützen, zu fördern und damit auf Dauer zu erhalten. Insbesondere sollen die Naturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit erhalten, die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume bewahrt, die Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit gesichert und die Lebensgrundlagen der Bevölkerung in der Nationalparkregion gesichert werden.
Das Nationalparkgesetz unterscheidet zwischen:
Nationalparkregion, Außenzone, Kernzone und Sonderschutzgebieten.
Die Ziele des Nationalparks sollen durch eine Kombination von Verboten für das gesamte Gebiet des Nationalparks, Bewilligungspflichten in der Außenzone, Verboten in der Kernzone und Förderungsmaßnahmen samt Vertragsnaturschutz und Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden. Während die hoheitlichen Aufgaben (Verbote und behördliche Bewilligungsverfahren) von der Bezirkshauptmannschaft Lienz vollzogen werden, werden Förderungsmaßnahmen, Vertragsnaturschutz und Öffentlichkeitsarbeit von der Nationalparkverwaltung Tirol wahrgenommen.