Abschussgenehmigung an Behörde zurückverwiesen

Landesverwaltungsgericht hat Wolf-Bescheid behoben

  • Keine Entscheidung über Vereinbarkeit mit EU-Recht
  • Zeitliche und örtliche Eingrenzung der Abschussgenehmigung für Gericht nicht ausreichend

Das Landesverwaltungsgericht hat den Bescheid, mit dem ein Wolf in zehn Jagdteilgebieten in den Gemeinden St. Sigmund, Oetz, Haiming, Silz, Stams und Rietz für einen Zeitraum von 60 Tagen von der ganzjährigen Schonzeit ausgenommen wird, behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. „Ob die Abschussgenehmigung mit dem EU-Recht vereinbar ist, hat das Landesverwaltungsgericht leider nicht beurteilt. Eine Sachentscheidung wäre aber wichtig, daher wollen wir die Angelegenheit einmal durch alle Instanzen ausjudizieren. Für diesen Wolf, der 59 Schafe getötet hat, wird die mit 26. Dezember endende Abschussgenehmigung nicht mehr rechtskräftig“, bedauert LHStv Josef Geisler.

Begründet wird der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts im Wesentlichen damit, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich im Gebiet ein anderer Wolf als jener mit der Bezeichnung 118MATK aufhält. Die von der Behörde vorgenommene zeitliche und örtliche Eingrenzung würde nicht ausreichen. Es hätten weitere Ermittlungsschritte erfolgen müssen, um die Wahrscheinlichkeit der Entnahme des „richtigen“ Wolfes zu erhöhen, so die Meinung des Gerichts.

„Wir sind den Empfehlungen des Fachkuratoriums gefolgt. Wir haben den Bereich, in dem die Abschussgenehmigung gilt, auf jenes Gebiet beschränkt, in dem dieser Wolf genetisch nachgewiesen wurde. Dass gerade dieses Tier im unmittelbar angrenzenden Pfaffenhofen nach Bescheiderlassung nachweislich noch weitere sechs Schafe gerissen hat, wird nun vom Gericht als Beweis gesehen, dass sich der Wolf nicht mehr dort aufhält. Für mich ist das sogar eine Bestätigung, dass das Gebiet richtig gewählt wurde. Wir sind in der Natur. Es ist klar, dass Tiere sich bewegen“, kann LHStv Geisler diesem Argument nicht folgen. Zudem liegen keine Hinweise vor, dass sich ein anderer Wolf in diesem Gebiet aufhält.