Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig

Ab morgen, Mittwoch, 19. Mai 2021, gilt die COVID-19-Öffnungsverordnung des Bundes

Von der Musikprobe über Vereinstreffen bis hin zu Feierlichkeiten: Für Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen gelten neben den üblichen Regelungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes, für das die jeweilige Gemeinde zuständig ist, ab morgen, Mittwoch, 19. Mai 2021 auch epidemierechtliche Vorschriften des Bundes. So ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Zusammenkünften von elf bis 50 Personen eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörden vorgesehen. Veranstaltungen ab 51 Personen sind bewilligungspflichtig.

„Die Bezirksverwaltungsbehörden ersuchen, Veranstaltungs-Anzeigen und –Ansuchen bestmöglich auf elektronischem Weg einzubringen. Vonseiten des Landes Tirol werden VeranstalterInnen solcher Zusammenkünfte darauf hingewiesen, dass die Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde frühzeitig vorgenommen werden sollte“, informiert Landesamtsdirektor Herbert Forster. Über die Startseite von www.tirol.gv.at gelangen Interessierte über die Links des Bereichs „Covid 19 – Veranstaltungen“ direkt zu den entsprechenden Informationsseiten hinsichtlich der aktuell geltenden Regelungen.

Veranstaltungs-Beispiele

11 bis 50 Personen:

Veranstaltungen mit mehr als zehn bzw. ab elf Personen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Eine Veranstaltungsanzeige muss eine Woche vor dem Termin der Veranstaltung bzw. Zusammenkunft erfolgen und kann online abgewickelt werden. Nachdem das Formular korrekt und vollständig ausgefüllt wurde, steht eine Anzeigebestätigung zum Download zur Verfügung. Diese ist bei einer Überprüfung vorzuweisen

Zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss mindestens ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden. Ist dies aufgrund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich, ist bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen jedenfalls seitlich mindestens ein Sitzplatz zwischen den Gruppen freizuhalten. Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden. Für die Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen gelten die Regelungen der Gastronomie. Zusammenkunftsorte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen zu höchstens 50 Prozent ausgelastet werden. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht und die 3-G-Regel (Zutritt nur mit Nachweis über Impfung, Testung oder Genesung). Eine Bestätigung über den Eingang einer anzeigepflichtigen Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die angegebenen Daten sollten für eine allfällige Kontrolle bei der Veranstaltung mitgeführt werden.

Ab 51 Personen:

Veranstaltungen ab 51 Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. Das kann ein Konzert, eine Filmvorstellung oder ein Vortrag mit zugewiesenen Plätzen sein. Dabei gilt es, frühzeitig um eine Bewilligung anzusuchen. Ab Vorliegen sämtlicher Unterlagen wird die jeweilige Behörde die jeweilige Entscheidung über die Bewilligung schnellstmöglich treffen, längstenfalls binnen drei Wochen. Aufgrund der nun geltenden Vorgaben ist von einem erhöhten Aufkommen an Anzeigen und Bewilligungsverfahren zu rechnen.

Zusammenkunftsorte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen zu höchstens 50 Prozent ausgelastet werden. Ein Präventionskonzept muss vorliegen und umgesetzt werden. Weiters muss ein/e Covid-19-Beauftragte/r bestellt werden. Behördlich genehmigte Zusammenkünfte dürfen im Freien mit höchstens 3.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit höchstens 1.500 Personen stattfinden. Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Regelungen der Gastronomie.

Es dürfen nur Besuchergruppen entsprechend der erlaubten Gruppengröße in der Gastronomie (grundsätzlich vier Personen zuzüglich maximal sechs minderjährige Kinder im Innenbereich und zehn Personen zuzüglich maximal zehn minderjährige Kinder im Outdoor-Bereich) eingelassen werden. Gegenüber Personen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur gleichen BesucherInnengruppe gehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Ist dies aufgrund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich, ist jedenfalls seitlich mindestens ein Sitzplatz zwischen den Gruppen freizuhalten. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht und die 3-G-Regel (Zutritt nur mit Nachweis über Impfung, Testung oder Genesung).

Ausnahme bei Anzeigepflicht für bestimmte Zusammenkünfte

Gemäß den Vorgaben des Bundes sind bestimmte Zusammenkünfte von der Anzeigepflicht ausgenommen. So müssen etwa Begräbnisse, Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten sowie Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken nicht angezeigt werden. Nähere Informationen dazu findet man auf der Homepage des Landes Tirol.

Bei Begräbnissen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Personenanzahl ist nicht limitiert. Eine FFP2-Maske ist innen verpflichtend zu tragen, im Freien wird sie empfohlen.

Richtlinien für die offene Jugendarbeit

Auch für die offene Jugendarbeit gibt es ab morgen, Mittwoch, 19. Mai 2021, neue Richtlinien zu beachten: Es dürfen Gruppen bis zu 20 Jugendlichen ohne Altersbegrenzung Angebote der offenen Jugendarbeit im Innen- und im Außenbereich wahrnehmen. Wenn es entsprechende Abgrenzungen gibt, sind auch mehrere Gruppen mit jeweils bis zu 20 Personen an einem Ort erlaubt. Es ist jedenfalls ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen und ein Covid-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Abstand und Maske können innerhalb einer Gruppe dann entfallen, wenn die Zusammenkunft in einem eigenen Präventionskonzept geregelt wird.

Zu einer Gruppe hinzugerechnet werden können bis zu vier Betreuungspersonen, die sich jedoch einmal wöchentlich testen lassen müssen. Die Jugendlichen müssen den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen - dafür reicht ein negativer Schultest oder ein Antigentest, der unter Aufsicht der Fachkraft durchgeführt wurde. Betreuungspersonen müssen zumindest einmal in der Woche getestet werden oder Maske tragen. Alternativ dazu ist der Nachweis über eine erfolgte Impfung ab 22 Tage nach der Erstimpfung oder eine überstandene Corona-Infektion. Kein Nachweis ist für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder während des Besuchs der Volksschule nötig.

Überwacht wird die Einhaltung dieser Bestimmungen von der Polizei. Dazu Landespolizeidirektor Edelbert Kohler: „Nachdem die Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre und die Öffnungsverordnung wesentliche Erleichterungen für die Bevölkerung aber auch für die Arbeit der Polizei gebracht haben, ergeben sich für uns andere Schwerpunkte, die wir mit den Gesundheitsbehörden abstimmen werden. Neben der Überwachung der „neuen Sperrstunde“ in den Gastronomiebetrieben und der Kontrollen im öffentlichen Raum werden wir im besonderen Maße die Beachtung der Regelungen rund um Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Auge behalten.“


Informationen und Formulare auf der Website des Landes Tirol

Das Land Tirol hat die neuen Regeln des Bundes auf der Website zusammengefasst. Dort kann man auch die für die verschiedenen Fälle von Veranstaltungen nötigen Onlineformulare finden und herunterladen:

  • Information zu anzeigepflichtigen Zusammenkünften:

www.tirol.gv.at/buergerservice/e-government/formulare/covid-19-anzeige-einer-zusammenkunft/

  • Informationen zu bewilligungspflichtigen Zusammenkünften:

www.tirol.gv.at/buergerservice/e-government/formulare/covid-19-antrag-auf-bewilligung-einer-zusammenkunft/